LAGA M27 Novellierte Vollzugs­hilfe für Nachweis- und Register­führung

Person trägt Daten in Laptop ein
Seit April 2025 ist eine neue Version der LAGA M27 verfügbar – die erste Novellierung seit mehr als 15 Jahren. (Foto: tippapatt)

Erzeuger, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle müssen in Deutschland bestimmten Vorschriften zur Nachweis- und Registerführung nachkommen. Diese werden in der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 zusammengetragen und für die Praxis konkretisiert. Seit Ende April 2025 ist eine umfassende Novelle der wichtigen Vollzugshilfe verfügbar. Auch in Krankenhäusern – wo zahlreiche Sonderabfälle anfallen, über die Rechenschaft abzulegen ist – profitieren Abfallmanager von den Anpassungen und Ergänzungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die LAGA M27 erläutert und konkretisiert die abfallrechtlichen Nachweis- und Registerpflichten für die Praxis.
  • Seit April 2025 ist eine neue Version der LAGA M27 verfügbar – die erste Novellierung seit mehr als 15 Jahren.
  • Die Novelle fällt sehr viel detaillierter und praxisorientierter aus als ihre Vorgängerin.
  • Auch Abfallmanager aus Krankenhäusern profitieren maßgeblich davon.

Grundlage für die Abfallnachweisführung bilden das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachwV). Das KrWG verpflichtet Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle dazu, Nachweise zur ordnungsgemäßen Verbringung dieser Sonderabfälle zu erbringen – sowohl einander als auch den Behörden gegenüber. Laut § 49 KrWG müssen die genannten Kreislaufwirtschaftsbeteiligten zudem ein Register führen, in dem besagte Nachweise abgelegt werden. Diese allgemein formulierten Pflichten werden in der Nachweisverordnung weiter präzisiert. Die „Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen“ – wie die LAGA M27 mit vollem Titel lautet – erläutert und ergänzt wiederum besagte Vorschriften aus den beiden Gesetzestexten praxisgerecht.

Neue LAGA M27: Alte Struktur umfangreich ergänzt

Seit Veröffentlichung der Vorgängerversion von 2009 gab es zahlreiche Neuerungen in der Nachweisführung, denen die novellierte Fassung nun Rechnung trägt. Gleichzeitig ist die neue LAGA M27 wesentlich umfangreicher, präziser und praxisorientierter als ihre Vorgängerversionen. Die grobe Struktur bleibt dabei zunächst gleich:

  • Teil I (Allgemeiner Teil) widmet sich den Grundstrukturen der Vorschriften zur Führung von Registern und Nachweisen aus KrWG und NachwV.
  • In Teil II werden die betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erläutert.
  • Teil III erklärt detailliert die Regelungen der Nachweisverordnung.

Auf Teil III – mit dem die alte LAGA M27 endete – folgen in der novellierten 44 Seiten zusätzlicher Inhalt, der rund ein Drittel des Nachschlagewerks ausmacht:

  • Teil IV behandelt Modifizierungen und Ergänzungen der KrWG- und NachwV-Regelungen durch Vorschriften aus anderen Gesetzen (ElektroG, AbfKlärV, BioAbfV, AltfahrzeugV, BattG).
  • Anhang A enthält eine Ausfüllanleitung für die Nachweisdokumente.
  • Anhang B ist ein ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung.
  • Anhang C enthält eine Matrix zur Änderung von Stammdaten und abfallrechtlichen Nachweisen.
  • Anhang D beinhaltet einen Musterbescheid nach § 26a KrWG (Freistellungsbescheid).
  • Anhang E bietet eine Erzeugnis-, Material- und Stoffliste für das Register nach § 24 Abs. 8 NachwV.

Während die Ergänzungen zu den Sondervorschriften bei bestimmten Abfällen für mehr Klarheit sorgen, bringen die neuen Anhänge eine enorme Erleichterung in der praktischen Umsetzung der Nachweis- und Registerführung. Zugleich fällt die Ausarbeitung der Bestimmungen aus der NachwV in Teil III wesentlich detaillierter aus als zuvor.

Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle

Für das Abfallmanagement in Krankenhäusern ist insbesondere Teil III zur Nachweisverordnung für die Praxis relevant. In Kapitel 3.1 werden die Nachweisvorschriften für die Vorabkontrolle behandelt. Darin werden sowohl die Erfordernis eines eigenen Entsorgungsnachweises für jeden Abfallschlüssel – gilt bei Mengen von mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr – beziehungsweise die Möglichkeiten zur Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis (bei maximal 20 Tonnen pro Abfallfraktion im Jahr) als auch das damit verbundene Nachweisverfahren dargelegt. Kapitel 3.2 erläutert die Bestimmungen zur Verbleibskontrolle, d.h., wie die Übergabe des Abfalls an der Anfallstelle an den Beförderer mittels Begleitschein (bei Entsorgungsnachweis) oder den Einsammler mittels Übernahmeschein (bei Sammelentsorgungsnachweis) nachzuweisen ist.

Der neue Anhang A ist in diesem Zusammenhang Gold wert. Die „Ausfüllanleitung für Nachweisdokumente“ beinhaltet detaillierte Erläuterungen zu sämtlichen Nachweisdokumenten – vom Entsorgungsnachweis (samt Verantwortlicher Erklärung, Deklarationsanalyse etc.) über das Ergänzende Formblatt (EGF) und das FRDokument (Freistellung von der Bestätigungspflicht) bis hin zu Begleitschein und Übernahmeschein. Sie erläutert unter anderem, aus welchen Teilen oder Formblättern sich Entsorgungsnachweise zusammensetzen und führt Schritt für Schritt durch die einzelnen Punkte. Dabei wird gleichsam dargelegt, was von wem auszufüllen ist. Zugleich enthält die Anleitung wichtige praktische Hinweise. Zum Beispiel, warum sich bereits eingetragene Werte nicht mehr löschen, sondern nur ändern lassen, und wie diese anschließend als „gelöscht“ zu deklarieren sind. Eine sorgfältige Lektüre der Musteranleitung kann so viele mögliche Missverständnisse oder Schwierigkeiten von vornherein ausschließen.

Elektronische Nachweisführung

KrWG und NachwV schreiben seit 2010 eine elektronische Nachweisführung vor. Das Verfahren wurde zwar in der alten LAGA M27 bereits beschrieben, praxisrelevante Fragen zur konkreten Umsetzung blieben dabei jedoch unbeantwortet. Diese Wissenslücken schließen sich nun in der überarbeiteten Fassung: In Teil III widmet sich das komplette Kapitel 7 diesem Thema. Neben den grundsätzlichen Bedingungen und Anforderungen für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) werden hier wichtige Teilaspekte und Problemfelder wie Kommunikation, Signatur und Übermittlung, Koordinierung, Ausnahmen sowie Störungen des Kommunikationssystems detailliert adressiert.

Bußgelder bei Verstößen gegen Register- und Nachweispflichten

Wer wie Krankenhäuser von den Nachweis- und Registerpflichten betroffen ist, sollte auch wissen, welche Bußgeldvorschriften in diesem Zusammenhang gelten. Auch hier ist die neue LAGA M27 präziser als die alte: Neben dem bisherigen Kapitel 5 in Teil II zu „Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Register- und Nachweispflichten“ enthält die Novelle in Teil III Kapitel 9 einen zusätzlichen Abschnitt (9.4), der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 NachwV ausführlich behandelt. Darunter fallen beispielsweise nicht vollständig oder korrekt gepflegte Register, aber auch Verstöße gegen die festgelegten Aufbewahrungsfristen.

Weitere Neuerungen: POP-Abfälle und Modifikationen durch andere Gesetze

Zu den Neuerungen in der LAGA M27 gehört auch eine Nachweispflicht für nicht gefährliche Abfälle mit persistenten Schadstoffen nach § 4 POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Zuvor waren lediglich gefährliche POP-haltige Abfälle als nachweispflichtig aufgeführt. Ausnahmen von der Nachweispflicht finden sich indes im neuen Teil IV. Dazu gehören etwa Elektroaltgeräte sowie Bioabfälle und Klärschlämme (bei landwirtschaftlicher Verwertung). Gleichsam müssen Abfallerzeuger bei der Entsorgung von Altbatterien keinen Nachweis erbringen, da hier die entsprechende Pflicht erst bei der Sortieranlage beginnt.

Fazit

Alles in allem wird mit der neuen LAGA M27 ein komplexer bürokratischer Sachverhalt umfassend, detailliert und gemäß der aktuellen Rechtslage abgebildet. Während präzisere Ausführungen für mehr Transparenz sorgen, bieten umfangreiche Ergänzungen – insbesondere in Form der neuen Anhänge – zusätzliche Unterstützung bei der praktischen Umsetzung. Damit hält die Novelle der Vollzugshilfe, was sie ihrer Bezeichnung nach verspricht: Sie ist eine echte Hilfe in der Praxis.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.