Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz Entwurf für neues Verpackungsgesetz von Bundesregierung beschlossen

Kaffeebecher To-Go-Becher (Foto: Mariusz Blach, Adobe Stock)
Die EU-Verpackungsverordnung wird bei uns mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz umgesetzt, aber was heißt das für Krankenhäuser? (Foto: Mariusz Blach, Adobe Stock)

Seit dem 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft. Die daraus folgenden EU-weiten Neuregelungen im Verpackungsrecht müssen bis August 2026 in nationales Recht überführt werden. In Deutschland soll dies über das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) erfolgen. Der Gesetzgeber will die hierzulande etablierten Systeme möglichst beibehalten. Einem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums hat die Bundesregierung bereits zugestimmt. Nun muss der Entwurf noch durch Bundestag und Bundesrat. Wir zeigen, welche Neuerungen das Gesetz in seiner aktuellen Form vorsieht und inwiefern Krankenhäuser davon betroffen sein könnten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen.
  • Das Gesetz dient der nationalen Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), deren Vorgaben im August 2026 in Kraft treten.
  • Zu den wichtigsten Neuerungen gehören eine Erweiterung der Zulassungspflicht für Hersteller, eine erweiterte Herstellerverantwortung sowie eine Erhöhung der Recyclingquoten für bestimmte Stoffe.
  • Für Krankenhäuser ergeben sich zunächst keine Neuerungen. Das könnte sich jedoch durch sekundäre Rechtsakte zur PPWR noch ändern.

Hintergrund der EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) – und damit auch des VerpackDG – ist die stetig zunehmende Menge an Verpackungsabfällen. Um diese Entwicklung einzudämmen, sollen Verpackungsabfälle drastisch reduziert und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft EU-weit etabliert werden.

Welche Ziele verfolgt die PPWR?

Konkret verfolgt die neue EU-Verpackungsverordnung zwei Hauptziele:

  • Die Pro-Kopf-Verpackungsabfälle sollen im Vergleich zu 2018 bis 2040 um 15 Prozent sinken.
  • Sämtliche Verpackungen auf dem EU-Markt sollen bis 2030 recyclingfähig sein.

Das VerpackDG setzt nicht nur die PPWR um, es ersetzt auch das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG). Dabei ist der Gesetzesentwurf jedoch darauf ausgelegt, etablierte Regelungen möglichst beizubehalten. Die bestehenden Bestimmungen des VerpackG bezüglich Rücknahme, Sammlung und Verwertung wurden daher im Wesentlichen in das neue Gesetz übernommen.

Was ändert sich durch das VerpackDG?

Um die Ziele der PPWR zu erreichen, sieht der aktuelle Entwurf des VerpackDG insbesondere drei „große“ Änderungen vor:

  • Erweiterung der Zulassungspflicht,
  • erweiterte Herstellerverantwortung und
  • die Erhöhung der Recyclingquoten.

Erweiterte Zulassungspflicht für OfH und Hersteller

Bislang unterlagen nach VerpackG lediglich duale Systeme  für die haushaltsnahe Entsorgung von Verpackungsabfällen einem Zulassungsverfahren. Mit dem neuen VerpackDG ändert sich das nun: Das Gesetz sieht in § 19 in Entsprechung zur PPWR eine Ausweitung der Zulassungspflicht auf sämtliche Organisationen vor, die eine erweiterte Herstellerverantwortung – sprich die Sorgfaltspflicht der Unternehmen für die Entsorgung, Sammlung und Verwertung ihrer Verpackung – für mehrere Hersteller wahrnehmen (Organisationen für Herstellerverantwortung – OfH). Die OfH dienen sozusagen als Auffanglösung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Darüber hinaus müssen Hersteller, die an keine OfH angeschlossen sind, eine individuelle Zulassung beantragen. Die Genehmigung übernimmt in beiden Fällen (nicht bei den dualen Systemen!) die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die erweiterte Zulassungspflicht wirkt sich gleichwohl auf die Finanzierung der ZSVR aus. Waren bislang lediglich die dualen Systeme und Betreiber von Branchenlösungen verantwortlich, müssen nun alle zulassungspflichtigen Akteure die Behörde mitfinanzieren.

Die Zulassungspflicht sowie die Finanzierung der ZSVR betrifft demnach in Zukunft:

  • Duale Systeme,
  • Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) sowie
  • Hersteller, die an kein System angeschlossen sind.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Neben der Zulassungspflicht kommt auf die oben genannten Akteure laut § 59 VerpackDG noch eine weitere „Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen“ hinzu. Diese umfasst:

  • Förderung von Mehrwegsystemen: Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Aufbau und Betrieb der hierfür erforderlichen Rücknahme-, Aufbereitungs- und Wiederbefüllungsstrukturen.
  • Materialreduktion bei Mehrweg: Investitionen zur Verringerung des Materialeinsatzes bei wiederverwendbaren Verpackungen.
  • Abfallvermeidung durch Information und Alternativen: Aufklärungs- und Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung bzw. Wiederbefüllung, insbesondere durch Förderung der Nutzung von Leitungswasser in wiederverwendbaren oder kundeneigenen Behältnissen.

Erhöhung der Recyclingquoten

Eine weitere zentrale Neuerung durch das VerpackDG besteht in der starken Erhöhung der Recyclingquoten für Eisenmetalle, Aluminium und Kunststoffe aus Verpackungen. Als neues Ziel gilt nach § 42 (Anforderungen an die Verwertung) im Jahresmittel ein Recycling von:

  • 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
  • 90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und
  • 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.

Neu ist ebenfalls, dass die dualen Systeme einen Großteil der Kunststoffverpackungen zwingend „werkstofflich“ recyceln müssen – zunächst mindestens 63 Prozent, ab 2028 dann 70 Prozent und ab 2030 liegt die Recyclingquote bei 75 Prozent. Der verbleibende Anteil an Verpackungen darf mittels anderer, beispielsweise chemischer Recyclingverfahren verwertet werden. So will man nicht nur die Recyclingquote erhöhen, sondern auch die Qualität des Recyclings verbessern.

Inwiefern sind Krankenhäuser vom VerpackDG betroffen?

Das VerpackDG setzt für Krankenhäuser dort an, wo bereits das Verpackungsgesetz angesetzt hat. Betroffen sind jene Bereiche, in denen eine Klinik selbst zum Hersteller wird, indem sie Waren selbst verpackt. Solche Serviceverpackungen (wie Kaffeebecher oder Salbentuben) können an krankenhausinternen

  • Cafeterien/Kantinen,
  • Kiosken oder
  • Apotheken anfallen.

Bringt ein Krankenhaus auf diese Weise Serviceverpackungen in den Verkehr, gilt es als Hersteller. Da diese Art von Verpackungen allerdings ohnehin systembeteiligungspflichtig ist, ist kein Anschluss an eine OfH erforderlich. Damit bleiben die bisherigen Pflichten (wie Zertifizierungspflicht) bestehen, es kommen aber keine neuen hinzu. Das könnte sich jedoch in Zukunft noch ändern. Zu vielen Vorschriften der PPWR stehen noch diverse delegierte (oder sekundäre) Rechtsakte aus, die zum Teil noch Auswirkungen auf den Umgang mit Verpackungen im Krankenhaus haben könnten. Allerdings müssten diese dann erst noch in nationales Recht überführt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.