Desinfektion von Abfällen aus dem Gesundheitswesen

Die Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und- verfahren; enthält auch besondere Vorgaben zur Desinfektion von Abfällen aus dem Gesundheitswesen. (Bild: twc – Adobe Stock)
Die Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und- verfahren enthält auch besondere Vorgaben zur Desinfektion von Abfällen aus dem Gesundheitswesen. (Bild: twc – Adobe Stock)

Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen dürfen laut § 18 Infektionsschutzgesetz nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die für diesen Zweck von der zuständigen Bundesoberbehörde – dem Robert Koch-Institut (RKI) – anerkannt sind. Dazu hat das RKI eine 42-seitige Liste erstellt. Diese enthält auch besondere Vorgaben zur Desinfektion von Abfällen aus dem Gesundheitswesen.

Für Abfälle, die gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) desinfiziert werden müssen, führt das RKI in Kapitel 3.4 seiner Desinfektionsmittelliste anerkannte Verfahren auf. Im Mittelpunkt steht die wirksame Inaktivierung von Krankheitserregern in infektiösen beziehungsweise potenziell infektiösen Abfällen, etwa aus medizinischen und mikrobiologischen Einrichtungen oder Laboren. Das RKI hat Anforderungen an die Desinfektionsverfahren festgelegt, allerdings nicht für die gesamte Entsorgungskette. Für den weiteren Umgang mit medizinischen Abfällen sowie deren Entsorgung ist insbesondere die LAGA-Mitteilung 18 relevant.

Verfahrenskategorien und Wirkungsbereiche zur Abfalldesinfektion

Laut RKI müssen zur Desinfektion von Abfällen thermische Verfahren verwendet werden. Die hierfür geeigneten Desinfektionsverfahren sind in drei Kategorien unterteilt:

  • Verbrennen,
  • Dampfdesinfektionsverfahren und
  • Sonderverfahren.

Für die Auswahl des richtigen Verfahrens ist vor allem dessen Wirkungsbereich entscheidend. Das Wirkungsspektrum untergliedert sich in vier Bereiche:

  • A: zur Abtötung von vegetativen Bakterien einschließlich Mykobakterien sowie von Pilzen einschließlich Pilzsporen geeignet;
  • B: zur Inaktivierung von Viren geeignet;
  • C: zur Abtötung von Sporen des Erregers des Milzbrandes geeignet;
  • D: zur Abtötung von Sporen der Erreger von Gasödem und Wundstarrkrampf geeignet.

Neben diesen Bereichen spielt im Gesundheitswesen die Inaktivierung von Prionen (insbesondere bei der Creutzfeld-Jakob-Erkrankung) eine wichtige Rolle. Das RKI verweist hier auf die Verlautbarungen im Bundesgesundheitsblatt.

Die breiteste Wirkung (ABCD) wird durch das Verbrennen erzielt. Bei den Dampfdesinfektionsverfahren ist zwischen Dampfströmungsverfahren, fraktionierten Vakuumverfahren (VDV-Verfahren) und „speziellen Verfahren“ zu unterscheiden. Dampfströmungsverfahren eignen sich nur für flüssige Abfälle beziehungsweise „Abfälle, die ausreichend Wasser enthalten“, wie etwa mikrobiologische Kulturen. Fraktionierte Vakuumverfahren (VDV-Verfahren) sind auch für feste und poröse Abfälle geeignet; abhängig von System und Programm können zudem flüssige Abfälle behandelt werden. Bei den speziellen Dampfdesinfektionsverfahren werden komplexe Behandlungsanlagen genutzt, die zusätzliche Verfahrensschritte (darunter auch das Zerkleinern der Abfälle) integrieren. Die Kategorie Sonderverfahren umfasst ausschließlich Meteka-Systeme, die mittels Mikrowellen desinfizieren. Sie kommen bei speziellen Anwendungsfällen zur Desinfektion von Nass- und Flüssigabfällen zum Einsatz.

Verfahren oder Apparatetypen, die in der aktuellen RKI-Liste (19. Ausgabe vom 31. März 2026) nicht mehr verzeichnet sind, können weiterhin betrieben werden, wenn

  • die Eintragung nicht durch das RKI gelöscht wurde,
  • die Apparatetypen unverändert sind,
  • die im Aufnahmebescheid festgelegten Bedingungen für den Betrieb eingehalten werden und
  • die regelmäßige Wartung und Prüfung auf Funktionstüchtigkeit sichergestellt ist.

Anerkanntes Desinfektionsverfahren: REKOMED von REMONDIS Medison

Auf dem Gelände des Lippewerks in Lünen hat das Unternehmen REMONDIS Medison ein Verfahren installiert, mit dem infektiöse Abfälle mit einem speziellen Vakuum-Dampf-Verfahren desinfiziert werden. Dieses wird inder Desinfektionsmittelliste des RKI unter den speziellen Dampfdesinfektionsverfahren als zugelassenes „System Neuweiler / Remondis“ geführt. Infektiöse Abfälle werden hier zunächst in einem geschlossenen Systemzerkleinert und in zwei unabhängigen Autoklavenrohren mittels Sattdampf desinfiziert. Die so behandelten Abfälle gelten anschließend nicht mehr als gefährliche Abfälle und erfüllen die abfallrechtlichen Voraussetzungen für eine thermische Verwertung, sodass sie nicht in einer Sonderabfallverbrennungsanlage behandelt werden müssen.

Künftig will REMONDIS Medison die mittels Dampfdesinfektion behandelten Kunststoff-Flakes reinigen und nach Materialzusammensetzung sortieren. Aus diesem Kunststoff sollen hochwertige Rezyklate hergestellt werden, die der Industrie als Rohstoffe dienen. Verbleibende Sortierreste, die sich nicht stofflich verwerten lassen, fließen in die thermische Verwertung.

Anforderungen an RKI-anerkannte Desinfektionsverfahren

In die RKI-Liste werden Mittel und Verfahren erst dann aufgenommen, wenn die einzelnen vom RKI festgelegten Kriterien erfüllt sind und einem entsprechenden Antrag samt Gutachten stattgegeben wurde. Konkret zählen dazu:

  • Apparatetyp,
  • Verfahrensablauf,
  • Druck- und Temperaturverläufe,
  • Einwirkzeiten sowie
  • Auflagen zu Abfallart, Verpackung und Beladung.

Für eine wirksame Desinfektion müssen die jeweiligen Vorgaben des RKI für das eingesetzte Verfahren eingehalten werden. Dazu gehören neben den technischen Verfahrensparametern auch konkrete Vorgaben dazu, welche Abfälle behandelt werden dürfen und wie diese zu verpacken und zu beladen sind.

Ob die Auflagen zur Verpackung und Abfallart eingehalten werden können, hängt auch vom Abfallerzeuger ab: Kliniken und Arztpraxen tragen hier Mitverantwortung, indem sie ihre Abfälle dem entsprechenden Abfallschlüssel zuordnen, diese ordnungsgemäß verpacken und die erforderlichen Dokumentationspflichten erfüllen. Für gefährliche Abfälle gelten darüber hinaus Nachweis- und Registerpflichten.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.