Laborproben richtig entsorgen

Laborsituation: Probe werden mit Pipette in eine Untersuchungsform gegeben. (Foto: Mike)
In vielen medizinischen Einrichtungen ist es üblich, Patientenproben unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als meldepflichtige Abfälle zu entsorgen. (Foto: Mike)

Eine große Gruppe zu entsorgender Abfälle aus dem Labor sind Stuhl-, Urin-, Blut- und andere Patientenproben, deren Analyse für die Diagnose vieler Krankheiten benötigt wird. Bei Laborproben handelt es sich im Regelfall um infektiöse bzw. potenziell infektiöse Stoffe, weshalb besondere Maßnahmen im Umgang mit den zu entsorgenden Proben gelten.

In der Diagnostik spielt vor allem die Analyse von Laborproben eine entscheidende Rolle, um zuverlässige Diagnosen treffen zu können und damit die Patientinnen und Patienten entsprechend zu behandeln. Je nach Krankheitsbild entnehmen Ärztinnen und Ärzte beispielsweise Urin-, Stuhl-, Gewebe- oder Blutproben, aber auch Organ- und Körperteile werden zur Untersuchung ins Labor gegeben. Die Proben werden entweder in externen Laboren oder im hauseigenen Labor analysiert. Nach abgeschlossener Untersuchung sind die Proben fachkundig zu entsorgen. Auch wenn diese nicht in jedem Fall auf infektiöse Erreger untersucht werden, könnten diese trotzdem potenziell gefährlich sein und müssen entsprechend entsorgt werden.

Sichere Entsorgung von Patientenproben

Der Laborleiter ist als Abfallbesitzer gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, die Abfälle gemäß ihrer Abfallschlüssel zu klassifizieren – das gilt sowohl für Patientenproben als auch alle anderen Abfälle im Labor. Zudem müssen Labore die Gefährlichkeit der zu entsorgenden Stoffe einschätzen und entscheiden, ob sie die Proben als infektiösen oder nicht infektiösenAbfall entsorgen. Laut LAGA müssen beispielsweise mikrobiologische Kulturen nach Abfallschlüssel 180103* entsorgt werden.

In vielen medizinischen Einrichtungen ist es üblich, Patientenproben unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als meldepflichtige Abfälle zu entsorgen. Begründet wird das einerseits mit dem Schutz ihrer Mitarbeitenden sowie aller an der Entsorgungskette beteiligten Personen und andererseits mit der Vereinfachung ihrer internen Entsorgungsprozesse. In diesem Fall unterliegen die Proben mit wenigen Ausnahmen dem Gefahrgutrecht, womit bei ihrer Beförderung im öffentlichen Straßenverkehr die Regelungen der ADR zur sicheren Kennzeichnung, Verpackung und zum Transport gelten.

Schutzmaßnahmen im Umgang mit Laborproben

Im Umgang mit gefährlichen Stoffen muss eine konkrete Gefährdungsbeurteilung erfolgen bzw. müssen die Mitarbeitenden des Labors die Schutzstufenzuordnung gemäß Biostoffverordnung beachten. Die in der Biostoffverordnung aufgeführten vier Schutzstufen korrespondieren mit den vier Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe. Mit Beginn der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist dieGefährdungsbeurteilung nach BioStoffV § 4 vom Arbeitgeber fachkundig durchzuführen und zu dokumentieren. Mitarbeitende müssen hier entsprechend geschult bzw. ausgebildet sein. Zudem empfiehlt es sich, zur Infektionsprävention bei der Sammlung infektiöser Abfälle Schutzmaßnahmen wie die Kennzeichnung der Abfallbehälter und konkrete Anweisungen für die Mitarbeitenden in den Hygieneplan der Einrichtung aufzunehmen.

Zuordnung der Schutzstufen im Labor

Eine mögliche Gefährdung der Mitarbeitenden in Laboren ist laut der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ immer von der jeweiligen Aufgabenstellung abhängig sowie der damit verbundenen Art und Menge der verwendeten Materialien bzw. der eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe. Auch die spezifischen Arbeitsverfahren und Tätigkeiten nehmen Einfluss auf die Einstufung. Hier unterscheidet die TRBA für eine konkrete Schutzzuordnung in gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten. Bei der Untersuchung von humanmedizinischen Proben handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit. Diese Kategorisierung ist laut TRBA 100 auch dann gegeben, wenn das Probenmaterial von einer Patientin bzw. einem Patienten mit eindeutigem Infektionsverdacht oder positivem Infektionsbefund stammt, sofern diese nicht auf den entsprechenden biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet sind.

In der TRBA 100 ist die Zuordnung der nicht gezielten Tätigkeiten in vier Schutzstufen unterteilt. Humane Probenmaterialien, deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, sind als potenziell infektiös anzusehen, sodass im Umgang mit ihnen Maßnahmen der Schutzstufe 2 zu beachten sind. Ist hingegen der Infektionsstatus des Probematerials bekannt und es liegt beispielsweise eine Infektion mit HIV vor, ist nach bestimmten Kriterien der Gesamtgefährdung – wie beispielsweise der Auftretenswahrscheinlichkeit von Prävalenz – zu beurteilen, ob die Schutzmaßnahmen der zweiten Stufe ausreichend sind. Andernfalls sind die Arbeitsstoffe nach Schutzstufe 3 zu kategorisieren. Liegen bei Proben Verdachtsmomente einer Infektion mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 vor, sind alle orientierenden Untersuchungen der Primärprobe mit nicht inaktiviertem Material mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 durchzuführen. Bestätigt sich ein solcher Verdacht oder ist bei einer Patientin bzw. einem Patienten die Erkrankung mit einer Infektion der Risikogruppe 4 bekannt, müssen die labordiagnostischen Untersuchungen gemäß Schutzstufe 4 durchgeführt werden.

Können nach der Untersuchung humanmedizinischen Probematerials unauffälliger Spenderinnen und Spender keine Erreger der Risikogruppe 2 und höher festgestellt werden, sind diese der Schutzstufe 1 zuzuordnen.

Entsorgung gemäß Schutzstufen im Labor

Auch bei der Entsorgung spielt die Schutzstufe eine große Rolle. Gemäß ihrer Kategorisierung müssen im Umgang mit den Arbeitsstoffen verschiedene Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden. Flüssige und feste Abfälle der ersten Schutzstufe müssen sachgerecht gesammelt und entsorgt werden. Eine Vorbehandlung ist nicht notwendig, sofern andere Vorschriften des Wasser-oder Abfallrechts dem nicht entgegenstehen.

Kontaminierte feste und flüssige Laborproben der Schutzstufen zwei bis vier sind in geeigneten verschließbaren Behältern zu sammeln und müssen je nach Erreger mit nachweislich wirksamen physikalischen oder chemischen Verfahrenen inaktiviertwerden. Je nach Schutzstufe müssen hier weitere (strengere) Maßnahmen umgesetzt werden. So ist in der TRBA beispielsweise für die Schutzstufe 2 festgehalten, dass die Abfälle auf dem Betriebsgelände der Einrichtung autoklaviert oder einem Abfallentsorger zur sachgerechten Behandlung in einer zugelassenen Verbrennungsanlage zu überlassen sind. Für den Transport außerhalb des Klinikgeländes sind zudem zugelassene Transportbehälter notwendig.

Diese Regeln werden in Schutzstufe drei verschärft: Hier muss das Labor über eine Schleuse mit zwei selbstschließenden und gegeneinander verriegelten Türen mit Sichtfenster von anderen Bereichen abgetrennt sein. Der Autoklav muss sich im Schutzstufenbereich außerhalb der Schleuse befinden und gemäß TRBA 5.4.2.7 „so beschaffen sein, dass kontaminiertes Kondensat und kontaminierte Abluft nicht freigesetzt werden“. Die Schwebstoff-Filter der Autoklaven müssen, bevor sie entsorgt werden können, ebenfalls aufbereitet werden. Dies kann beispielsweise durch die Begasung mit Wasserstoffperoxid erfolgen. Nach dieser Behandlung sind die Filter als nicht infektiöser Abfall zu entsorgen.

Für alle Tätigkeiten der Schutzstufe 4 müssen für die entsprechenden Mitarbeitenden Arbeitsanweisungen nach § 14 Absatz 4 BioStoffV vorhanden sein. Die biologischen Arbeitsstoffe sind in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierten Primärbehältnissen zu transportieren, die dauerhaft beschriftbar bzw. etikettierbar sind. Die Behältnisse müssen zusätzlich in einem zweiten bruchsicheren, fest verschlossenen und von außen desinfizierten Sekundärbehältnis befördert werden, welcher mit dem „Symbol für Biogefährdung“ gekennzeichnet ist. Es muss gewährleistet sein, dass beim Ausschleusen aus dem Schutzstufenbereich keine Verschleppung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 stattfinden kann. Alle festen und flüssigen Abfälle dieser Schutzstufe sind sicher zu sammeln und über den Durchreicheautoklaven zu inaktivieren. Das Abwasser ist über die zentrale Abwassersterilisation zu entsorgen.

Quellen

Laborsituation: Probe werden mit Pipette in eine Untersuchungsform gegeben. (Foto: Mike)
In vielen medizinischen Einrichtungen ist es üblich, Patientenproben unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als meldepflichtige Abfälle zu entsorgen. (Foto: Mike)