Kliniken und andere medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, verschiedene klassifizierte Abfälle prinzipiell getrennt voneinander zu sammeln und der entsprechenden Entsorgung und ggfs. der Verwertung zuzuführen. Dabei hat die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle oberste Priorität, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt gleichermaßen zu gewährleisten. In Ausnahmefällen können unterschiedlich klassifizierte Abfälle auch gemeinsam als sogenannte Abfallgemische entsorgt werden.
Etwa 90 Prozent der in Kliniken anfallenden Abfälle gelten als nicht spezifisch-medizinisch und können überwiegend als Siedlungsabfälle entsorgt werden. Dabei regelt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) die Getrenntsammlung und Entsorgung gewerblicher Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle. Zu diesen gehören u. a.:
- Papier und Pappe,
- Glas,
- Kunststoffe – wie Verpackungsmaterialien, Kunststoffsäcke und Hartkunststoffe,
- unbehandeltes Holz,
- Textilien,
- Schrott und Metalle,
- biologische Abfälle und
- Öl-Wasser-Gemische.
Getrenntsammlungspflicht im Krankenhaus
Kliniken und andere medizinische Einrichtungen sind seit der Novellierung der GewAbfV als Abfallerzeuger bzw. Besitzer zur Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen verpflichtet. Die getrennt gesammelten Abfälle sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling zuzuführen. Eine Vermischung der genannten Abfälle ist lediglich dann zulässig, wenn eine Trennung der einzelnen Abfallarten technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung müssen getrennt von gewerblichen Siedlungsabfällen erfasst und entsprechend ihrer Abfallschlüssel entsorgt werden (siehe Hinweise unter Ziffer 2 der LAGA Kap. 18 AV). Eine Vermischung verschiedener Abfallarten ist im Krankenhausbereich grundsätzlich nicht zulässig. Die gemeinsame Entsorgung – sofern sie entsprechend den Abfallschlüsseln erfolgt – ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Gesetzeskonforme Entsorgung auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Die gesetzeskonforme Erfassung, Trennung und Deklaration von Abfällen – einschließlich der Dokumentationspflichten – ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Eine Übergabe darf ausschließlich an zertifizierte Entsorgungsunternehmen erfolgen.
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind die bestellten Abfallbeauftragten der Kliniken und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Kennzeichnung, Trennung und Entsorgung zu achten. Spezifisch-medizinische Abfälle müssen entsprechend ihrer Abfallschlüssel deklariert und in getrennten Systemen gesammelt werden. Die Überlassungspflichten an Abfallentsorger nach § 17 KrWG sind zu beachten.
Ausnahmeregelungen für die Entsorgung von Abfallgemischen
Eine Sonderstellung nehmen Abfälle des AS 18 01 04 ein: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln). Diese Abfälle sind getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu sammeln und müssen über eine entsprechend zugelassene Anlage entsorgt werden. Aufgrund des Arbeitsschutzes sind die Abfälle ohne jegliche außerbetriebliche Vorbehandlung der thermischen Behandlung zuzuführen.
Wenn geringe Mengen der mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 klassifizierten Abfälle gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen dem Entsorger überlassen und thermisch behandelt werden, ist laut der LAGA-Mitteilung 18 keine gesonderte Deklaration notwendig. Dies kommt allerdings nur in Frage, wenn die Abfälle einen geringen Flüssigkeitsanteil aufweisen. Die Abfälle sind darüber hinaus in geeigneten, reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen, fest verschlossenen, bruch- und durchstichsicheren Behältnissen zu verpacken.
Gemeinsam mit Abfällen des AS 18 01 04 sowie gemischten Siedlungsabfällen können auch ungefährliche Arzneimittel (AS 18 01 09) entsorgt werden. Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass ein missbräuchlicher Zugriff durch Dritte ausgeschlossen ist. Die thermische Verwertung ist zu gewährleisten. Aus infektionspräventiver Sicht ist auch die gemeinsame Entsorgung von Abfällen des AS 18 01 01 mit Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 04 möglich, sofern die Belange des Arbeitsschutzes gewährleistet sind. Dafür sind die Abfälle entsprechend sicher zu verpacken.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Sicheres Krankenhaus: Abfallentsorgung Teil 1
- Fachkräfteschmiede: Die Anforderungen des Abfallrechts an Krankenhäuser und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Bundesministerium für Justiz und Bundesamt für Justiz:: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Bundesministerium für Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen