Außerbetriebliche Anforderungen gemäß LAGA-Mitteilung 18 Ordnungsgemäße Abfallentsorgung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Die außerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst (Foto: sveta, AdobeStock)
Die außerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst (Foto: sveta, AdobeStock)

Die LAGA-Mitteilung 18 wird von uns so häufig zurate gezogen und zitiert wie kein anderes Werk. Neben den Hinweisen bezüglich der verschiedenen Abfälle, ihrer Abfallschlüssel und korrekten Handhabung beinhaltet das Nachschlagewerk mitunter auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Entsorgung. Diese wurden im Zuge der letzten Revision stark erweitert und konkretisiert. Nachdem wir zuletzt die innerbetrieblichen Anforderungen bereits beschrieben haben, werfen wir nun einen Blick auf die außerbetrieblichen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die außerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst.
  • Das überarbeitete Kapitel fällt sehr viel umfangreicher aus und umfasst fünf neue Unterpunkte.
  • Enthalten sind u. a. wichtige Pflichten von Krankenhäusern als Abfallerzeuger.
  • Neben Informationen zu relevanten Rechtstexten wird auch auf andere LAGA-Mitteilungen verwiesen.

Ein kurzer Vergleich zwischen der 2015er Version der LAGA-Mitteilung 18 und ihrer 2021er Überarbeitung zeigt, dass eine ganze Menge dazu gekommen ist – genau genommen fast alles. Vorher umfasste das gesamte Kapitel (3.2) lediglich den Hinweis, dass „beim Umgang mit den Abfällen außerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes […] im Hinblick auf die Anforderungen des Umweltschutzes, Arbeitsschutzes, des Infektionsschutzes und der öffentlichen Sicherheit besondere Sorgfalt anzuwenden“ sei. In der aktuellen Fassung werden nach einem Vermerk zu den Abfallarten in Kapitel zwei nun noch folgende Punkte samt Angabe der rechtlichen Hintergründe erläutert:

  • Getrennthaltung
  • Überlassungspflichten
  • Abfalleinstufung, Nachweis- und Registerführung
  • Abfallverbringung
  • Gewerbeabfallverordnung

Getrennthaltung und Überlassungspflichten

Unter „Getrennthaltung“ wird darauf hingewiesen, dass neben der allgemeinen Getrennthaltungspflicht nach KrWG insbesondere noch durch Batterie-, Verpackungs-, Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie die Gewerbeabfallverordnung speziellere Vorgaben gelten. Bezüglich der Überlassungspflichten sind hauptsächlich die des § 17 KrWG an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie deren jeweilige Abfallsatzung zu beachten. Darüber hinaus kann es jedoch noch weitere „landesrechtliche Regelungen zu Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle sowie die Rücknahmepflichten von Herstellern und Vertreibern im Rahmen der Produktverantwortung“ geben, die es zu berücksichtigen gilt.

Abfalleinstufung, Nachweis- und Registerführung

Der Punkt „Abfalleinstufung, Nachweis- und Registerführung“ weist bei der Einstufung von Abfällen zunächst auf die grundsätzliche Unterscheidung zwischen gefährlichen (Abfallschlüsselnummer mit Asterisk, z. B. 180103*) und nicht gefährlichen nach AVV (in Verbindung mit der Abfallrahmenrichtlinie) hin. Für die Beurteilung kann die LAGA-Vollzugshilfe „Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ zurate gezogen werden. Wichtig: „Die rechtmäßige Bezeichnung und Einstufung der Abfälle liegt in der Verantwortung des Abfallerzeugers.“ Erzeuger gefährlicher Abfälle sind zudem zur elektronischen Nachweis- und Registerführung verpflichtet. Davon ausgenommen sind Kleinmengenerzeuger (nach § 2 Abs. 20 NachwV) oder Abfallerzeuger, die über den Sammelentsorgungsnachweis eines Sammlers entsorgen (nach § 9 NachwV). Genaueres zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren kann in der LAGA-Mitteilung 27 nachgeschlagen werden.

Abfallverbringung

Für das grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen gelten die Regelungen des Abfallverbringungsrechts, insbesondere der Europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). Hinsichtlich Letzterer sowie der Bestimmungen des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) wird auf die LAGA-Mitteilung 25 als Vollzugshilfe verwiesen.

Gewerbeabfallverordnung

In puncto Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist zunächst die Pflicht zur Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen für Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen zu beachten. Hierzu zählen:

  • Papier (inkl. Pappe und Karton)
  • Glas
  • Kunststoff
  • Metall
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel und Fliesen
  • Keramik

Die Getrenntsammlung dieser für die Wiederverwendung oder das Recycling vorgesehenen Abfälle ist z. B. anhand von Lageplänen, Lichtbildern, Praxisbelegen etc. zu dokumentieren und deren Verbleib durch den Abnehmer zu belegen. Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind Bauabfälle, wenn das Gesamtabfallaufkommen pro Baumaßnahme weniger als zehn Kubikmeter beträgt. Ist die Getrenntsammlung in einer Einrichtung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, bestehen weitere Pflichten wie Vorbehandlungs- oder Aufbewahrungspflichten für Abfallgemische einschließlich zusätzlicher Dokumentationspflichten. Genaueres kann der LAGA-Mitteilung 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ entnommen werden.

Quellen

Die außerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst (Foto: sveta, AdobeStock)
Die außerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst (Foto: sveta, AdobeStock)