CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU (Foto: BraunS, iStock)

2009 ist die europäische GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Kraft getreten, um in Europa ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen einzuführen. Abgeleitet von „Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures“ wird sie als CLP-Verordnung bezeichnet. Seit Juni 2015 ist sie in der EU die einzige Gesetzgebung zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, denn die Stoff- (Richtlinie 67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) wurden aufgehoben. Zu den Hauptzielen der CLP-Verordnung zählt die Feststellung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Mit der Einstufung ist eine entsprechende Gefahrenkommunikation verbunden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das weltweite GHS-System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen setzt die CLP-Verordnung in der EU um.
  • Sie legt fest, nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen und wie gefährliche Stoffe und Gemische zu kennzeichnen und zu verpacken sind.
  • Obwohl Übergangsfristen abgelaufen sind, finden sich im Gesundheitssektor nach wie vor alte Kennzeichnungen.
  • Im Zuge der nachhaltigen EU-Chemikalienstrategie plädiert die EU-Kommission für eine Erneuerung der CLP-Verordnung.

Beruhend auf dem Globally Harmonised System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN) soll die CLP-Verordnung „ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern“, wird in Erwägungsgrund 1 als Zielsetzung formuliert.

Die CLP-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und beeinflusst nationale Bestimmungen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzrechts: Die in Deutschland gültige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde 2010 auf Grundlage der CLP-Verordnung neugefasst.

Insbesondere Hersteller bzw. Lieferanten müssen den Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten UN-Nummern für gefährliche Stoffe und Gefahrgut vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen nachkommen. „Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz“, betont die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Sieben Teile, acht Anhänge

Die CLP-Verordnung besteht aus sieben Teilen:

  • Titel I: Allgemeines
  •  Titel II: Gefahreneinstufung
  • Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung
  • Titel IV: Verpackung
  • Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  •  Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung
  •  Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Hinzu kommen acht Anhänge. Die Anhänge I bis V erläutern die Vorgehensweise, Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen einzustufen und zu kennzeichnen; Anhang I gilt als Herzstück der CLP-Verordnung:

  •  Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
  • Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
  • Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
  • Anhang V: Gefahrenpiktogramme
  • Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
  • Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung
  • Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen

CLP greift u.a. nicht bei Forschungsstoffen, Arzneimitteln und Medizinprodukten

Eine Reihe von Stoffen und Gemischen sind von der CLP-Verordnung ausgenommen (Artikel 1). Neben radioaktiven Chemikalien, Stoffen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, nichtisolierten Zwischenprodukten und Stoffen wie auch Gemischen zur wissenschaftlichen Forschung sind dies die folgenden, für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnisse:

  • Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG
  • Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG
  • kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG
  • Medizinprodukte und medizinische Geräte, im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG
  • Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung als
    • Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG
    • Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG
    • Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
    • in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG

Die Beförderung gefährlicher Güter ist ebenfalls nicht Gegenstand der Verordnung.

Gefährliche Chemikalien nach CLP kennzeichnen

Wie eingangs erwähnt, zielt die CLP-Verordnung insbesondere auf die Feststellung, ob eine Chemikalie Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Sind die Einstufungskriterien erfüllt, werden die Gefahren des Stoffes oder des Gemisches durch die Einordnung in die entsprechende(n) Gefahrenklasse(n) und -kategorie(n) angegeben. Für Akteure der Lieferkette einschließlich Verbraucher muss die Einstufung durch Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter ersichtlich sein, damit diese den mit den Gefahren verbundenen Risiken entgegenwirken können.

Wie die European Chemicals Agency (ECHA) zusammenfasst, gibt die CLP-Verordnung ausführliche Kriterien für die Kennzeichnungselemente vor: Piktogramme, Signalwörter und Standardtexte in Bezug auf Gefahr, Prävention, Gegenmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung für jede Gefahrenklasse und -kategorie. Überdies setzt sie allgemeine Verpackungsstandards fest.

Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise

  • Rautenförmige Gefahrenpiktogramme mit rotem Rand ersetzen die orangefarbigen Gefahrensymbole, die das alte Chemikalienrecht vorsah. Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben.
  • Zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen gibt es die Signalwörter „Achtung“ oder „Gefahr“. Diese sind in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben.
  • R-Sätze lösen Gefahrenhinweise H ab. Sie lauten wie in Anhang III angegeben.
  • S-Sätze lösen Sicherheitshinweise P ab. Sie lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben.

Übergangsfristen längst abgelaufen

Für Stoffe ist die CLP-Verordnung bereits seit 1. Dezember 2010 anzuwenden, für Gemische seit 1. Juni 2015. Bis 1. Juni 2017 durften noch Gemische verkauft werden, die nach dem alten System (Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind. Aus der Praxis berichten Experten, dass sich nach wie vor noch Behältnisse mit alten Kennzeichnungen, beispielsweise aufzubrauchende Verpackungen, im Umlauf befinden. Die orangefarbigen Gefahrensymbole sind im Gesundheitssektor auch noch präsent, weil viele Arbeitsstoffe auch dem Arzneimittelrecht unterliegen und nicht kennzeichnungspflichtig sind.

Regelungen für Kleinstmengen an Gefahrstoffen

Artikel 29 der CLP-Verordnung regelt Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Das ist beispielsweise für Hersteller von Gefahrstoffen bedeutend, die Muster und damit sehr kleine Mengen in Verkehr bringen. Wenn es nicht möglich ist, die Kennzeichnungsangaben vollständig in der in Absatz 1 festgelegten Weise anzubringen (auf Faltetiketten, Anhängeetiketten oder einer äußeren Verpackung), dann können diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden, heißt es in Absatz 2.

Ausnahmen werden v. a. an Mengen und Eigenschaften von Stoffen und Gemischen festgemacht. Nach Anhang I Abschnitt 1.5.2.1.3 müssen beispielsweise gegenüber Metallen korrosive Stoffe und Gemische in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml die entsprechenden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise nicht aufweisen. Fällt der Stoff in eine weitere Gefahrenkategorie, können diesbezügliche Kennzeichnungselemente verpflichtend sein – hier empfiehlt sich ein Blick in die genannten Kapitel.

Weitere Prozesse, die die CLP-Verordnung anleitet

  • Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Chemikalien für ein angemessenes Risikomanagement in der EU.
  • Alternative chemische Bezeichnung bei Gemischen, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, v. a. geistiges Eigentum, zu schützen.
  • Hersteller und Importeure müssen Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA melden.
  • Erstellung eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI), der auf dem Gemisch anzugeben ist und eine eindeutige Verbindung zwischen der Chemikalie und den zur Beantwortung von Anfragen in medizinischen Notfällen bereitgestellten Informationen herstellt.

Weiterentwicklung für mehr Nachhaltigkeit

Der technische und wissenschaftliche Fortschritt macht die regelmäßige Anpassung von Verordnungen, so auch der CLP-Verordnung, notwendig. Für eine ökologische und digitale Wende sind im Chemikalienrecht aktuell größere Neuerungen angekündigt: Wie aus der von der EU-Kommission am 14. Oktober 2020 vorgelegten „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ hervorgeht, soll es künftig einen stärkeren EU-Rechtsrahmen zur Bewältigung dringender Umwelt- und Gesundheitsprobleme geben. „Besonders die REACH– und die CLP-Verordnung sollten als die Ecksteine der Chemikalienregulierung in der EU gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Beurteilung und das Management von Chemikalien in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften, vor allem auf dem Gebiet der Verbraucherprodukte, ergänzt werden“, formuliert die Kommission. Für eine Umwelt ohne jegliche Verschmutzung durch Chemikalien schlägt die Kommission u. a. neue Gefahrenklassen und -kriterien in der CLP-Verordnung zur umfassenden Berücksichtigung von Umwelttoxizität, -persistenz, -mobilität und -bioakkumulation vor. Insgesamt enthält das Strategiepapier über 50 Maßnahmen.

Quellen

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Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU (Foto: BraunS, iStock)