Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 214 (TRBA 214) Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Die TRBA 214 ist das Nachschlagewerk für Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung von Abfällen (Foto: vm, iStock)
Die TRBA 214 ist das Nachschlagewerk für Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung von Abfällen (Foto: vm, iStock)

Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen spielen vor allem in Arbeitsbereichen der Abfallbranche (z. B. bei der Abfallsortierung, Kompostierung oder Abfallsammlung) eine große Rolle. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft“ zusammengefasst. 2021 wurde sie überarbeitet und um den Anhang 3 „Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen“, ergänzt. Die im Anhang 3 festgelegten Maßnahmen betreffen die ordnungsgemäße Verpackung und Deklarierung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die TRBA konkretisiert die erforderlichen Schutzmaßnahmen in Abfallbehandlungsanlagen gemäß BioStoffV.
  • Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 4 fallen in die Abfallschlüsselnummer 180103*.
  • Diese unterliegen besonderen Anforderungen beim Abfallerzeuger und bei den Transportvorschriften.
  • Auch die Anforderungen an die Gebindeannahme werden u. a. konkretisiert.

Die TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens das gleiche Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Technische Regel weist darauf hin, dass sich die in Abfällen vorkommenden Biostoffe stark unterscheiden und daher ein breites Spektrum an unterschiedlichen, teils toxischen oder infektiösen Wirkungen auf den Arbeitnehmer ausüben. Deshalb muss der beteiligte Arbeitsmediziner – meist der Betriebsarzt – über alle erforderlichen Auskünfte zu den Arbeitsplätzen verfügen.

Biologische Arbeitsstoffe und Gefährdungsbeurteilung

Die TRBA 214 formuliert im ersten Abschnitt den Anwendungsbereich. Demnach gilt sie für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen sowie für Sortieranalysen und den Bereich des manuellen Sortierens von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen. Neu hinzugekommen ist der Anwendungsbereich der Anlage 3, wonach auch Tätigkeiten mit „Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden“ hinzugezogen werden.

Bei den Begriffsbestimmungen werden unter 2.2 die Abfallbehandlungsanlagen genau definiert. In den Geltungsbereich fallen demnach:

  • Aufbereitungs- und Sortieranlagen für Siedlungs- und Gewerbeabfälle, einschließlich getrennter Fraktionen (bspw. Papier, Glas, Textilien, Bau- und Abbruchabfälle)
  • Kompostieranlagen
  • Vergärungs- und Kofermentationsanlagen,
  • mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA)
  • mechanisch-physikalische Abfallbehandlungs- oder Stabilisierungsanlagen
  • Anlagen, in denen Abfälle thermisch behandelt, energetisch verwertet oder als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden
  • Anlagen, in denen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 180103* mitverbrannt werden
  • Abfallumladestationen

Gefährdungen durch Abfälle

Im dritten Kapitel der TRBA steht die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung im Fokus. Da Beschäftigte mit Materialien und Gegenständen in Kontakt kommen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften und dabei ggf. eine Vielzahl von Bakterien, Schimmelpilzen und Viren freigesetzt werden, ist der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Hier werden insbesondere organische Abfälle, Abfälle mit organischen Bestandteilen bzw. Abfälle mit organischen Anhaftungen genannt, da diese bei den Beschäftigten Infektionen, Sensibilisierungen oder toxische Reaktionen bis hin zu Erkrankungen hervorrufen können.

Eine Verbreitung und Übertragung auf die Beschäftigten ist unter anderem möglich durch:

  • Staub- und Aerosolbildung bei der Aufbereitung von Abfällen durch mechanische Verfahren,
  • Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Abfall,
  • Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen,
  • verunreinigte Gegenstände, Materialien und Kleidung.

Hier wird auch auf die Gefahr durch Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, den benutzten Spritzen und Kanülen hingewiesen. Zudem stellen Pilze und Schimmel eine nicht außer Acht zu lassende Gefahr dar. Sammlung und Verarbeitung organischer Abfälle sind unvermeidbar mit einem Übergang von Schimmelpilzen in die Luft verbunden. Mitunter etablieren sich in Arbeitsbereichen sehr hohe mikrobielle Belastungsniveaus.

Um erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen, müssen bei der Gefährdungsbeurteilung folgende Einschätzungen erfolgen:

  • die Übertragungswege und Aufnahmepforten,
  • die Art und Dauer von Tätigkeiten,
  • anlagenspezifische Faktoren,
  • maschinen- und fahrzeugspezifische Faktoren,
  • andere spezifische, das Gefährdungspotential beeinflussende Einwirkungen (hier spielen auch spitze und scharfe Gegenstände im Abfall eine Rolle),
  • tätigkeitsbezogene Faktoren.

Nach § 4 Absatz 2 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und das Ergebnis zu dokumentieren. Die notwendigen Schutzmaßnahmen werden im Kapitel 4 der Verordnung näher ausgeführt.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

In Kapitel 4 werden allgemeine Schutzmaßnahmen sowie solche für die einzelnen Arbeits- und Anlagenbereiche behandelt. Die Bereiche umfassen:

  • Anlieferung,
  • ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen,
  • Materialaufgabe,
  • Sortierkabinen,
  • Rotte/Nachrotte,
  • Feinaufbereitung, Lagerung und Verpackung,
  • Arbeiten im Müllbunker,
  • Sozialbereich,
  • persönliche Schutzmaßnahmen.

Die Schutzmaßnahmen in diesen Bereichen sind jeweils in der in § 8 Abs. 4 BioStoffV beschriebenen Rangfolge untergliedert nach:

  1.  baulichen Maßnahmen,
  2. technischen Maßnahmen,
  3. organisatorischen einschließlich hygienischen Maßnahmen,
  4. persönlichen Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen (PSA).

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen gehört, dass in sämtlichen Bereichen, in denen Biostoffe auftreten oder zu erwarten sind, keine ständigen Arbeitsplätze bestehen dürfen. Mehrere Punkte befassen sich zudem mit der manuellen Sortierung der Abfälle. Diese ist, sofern möglich, zu vermeiden. Ist dies jedoch nicht möglich, muss sie auf ein Minimum reduziert und räumlich oder lüftungstechnisch von allen sonstigen Bereichen getrennt werden. Für letzteres empfiehlt sich eine Sortierkabine. Ohnehin sollten Anlieferung, Behandlung/Sortierung und Zwischenlager möglichst in baulich abgetrennten Bereichen installiert sein. Eine Sortierung außerhalb von Abfallsortieranlagen ist nur in Ausnahmefällen als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme unter Einhaltung des in der TRBA definierten Schutzniveaus erlaubt. Für Arbeitsplätze in belasteten Bereichen gilt ein Verbot für Aufbewahrung und Konsum von Speisen, Tabakerzeugnissen und sonstigen Genussmitteln, ebenso wie für die Verwendung von Medikamenten oder Kosmetika.

Ferner ist u. a. festgehalten, dass Betriebsanweisungen gemäß § 14 Abs. 1 BioStoffV zu erstellen sind. Folgende Punkte müssen dabei besonders berücksichtigt werden:

  • die mit den Tätigkeiten vorgesehenen möglichen Gefährdungen durch Biostoffe und ihre gesundheitlichen Wirkungen,
  • die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (einschl. Verweis auf den Reinigungs- und Hygieneplan),
  • das Tragen, Verwenden und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen.

Wie die Betriebsanweisungen zu erstellen sind, kann in der DGUV-Information 213-016 „Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung“ nachgelesen werden.

In Kapitel 5 geht es um die Überprüfung von technischen Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit. Das 6. Kapitel ist wiederum der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewidmet, bestehend aus der Pflichtvorsorge (Atemschutzgeräte, Handschuhe o. ä.), der Angebots- sowie der Wunschvorsorge. Anschließend folgen die Anlagen. In Anhang 1 sind die in der TRBA geforderten Reinigungsmethoden und -intervalle zusammengetragen. Die Tabelle in Anhang 2 ist der TRBA 400 entnommen und enthält Messdaten zur Exposition gegenüber Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von infektiösen Abfällen (Anhang 3)

Im neuen Anhang 3 bewegen wir uns nun im Bereich der medizinischen Abfälle nach AS 180103*. Unter diese Abfallschlüsselnummer fallen Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 4 (ausschließlich virale Erreger). Wurden diese bereits gemäß RKI-Desinfektionsmittelliste einer thermischen Behandlung unterzogen, sind sie der Schlüsselnummer 180104 zuzuordnen und somit nicht länger Gegenstand von Anhang 3. Neben weiteren allgemeinen Hinweisen und Begriffsbestimmungen in Teil 1 behandelt Anhang 3 wichtige Informationen zur Gefährdungsbeurteilung (Teil 2), Anforderungen und Schutzmaßnahmen (Teil 3) sowie Hinweise zu Anforderungen an Transport und Verpackung (Teil 4).

Teil 2: Gefährdungsbeurteilung

Der Transport nicht autoklavierter Gebinde mit Biostoffen der Risikogruppe 4 stellt eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV dar. Eine Gefährdung durch Biostoffe der Risikogruppe 4 liegt insbesondere in vier Fällen vor, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern:

  • Anlieferung beschädigter Gebinde,
  • Beschädigung von Gebinden beim Entladen,
  • Beschädigung von Gebinden bei der Zuführung zur Verbrennung (die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Fälle hängt von der jeweiligen Anlage ab),
  • unverbrannte Materialien (sind sehr selten und werden über den Abfallbunker der Feuerung wieder zugeführt).

Teil 3: Anforderungen und Schutzmaßnahmen

Die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Biostoffen der Risikogruppe 4 machen den mit Abstand umfangreichsten Teil des neuen Anhangs aus. Behandelt werden sechs Schwerpunkte:

  • Anforderungen an die Gebindeannahme,
  • innerbetrieblicher Transport,
  • Zuführung zur Verbrennung,
  • Maßnahmen bei Störungen,
  • Qualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten,
  • persönliche Schutzausrüstungen.

Zu den Anforderungen an die Gebindeannahme (3.1) gehört u. a. die korrekte Zuordnung. Biostoffe der Risikogruppe 4 fallen demnach laut dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) [interner Link] in die Klasse 6.2 als Mikroorganismen der Kategorie A der UN Nummer 2814 „ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen“ (Flüssigkeiten) oder 3549 „medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen, fest“ (Feststoffe). Bezüglich der korrekten Verpackung wird auf die „Musteranleitung für das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen“ des RKI hingewiesen.

Besonders ausführlich werden die Maßnahmen bei Störungen (3.4) behandelt. Um im Bedarfsfall adäquat auf Störungen reagieren zu können, ist ein Notfallplan gemäß § 13 Abs. 1 BioStoffV zu erstellen und als Teil der Betriebsanweisung (siehe oben) niederzulegen. Der Notfallplan muss zudem mit den zuständigen Rettungs- und Sicherheitsdiensten (v. a. Feuerwehr) abgestimmt werden. Jeder Störfall, der zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen könnte, bedarf nach § 17 Abs. 1 BioStoffV einer Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde. Für drei Störfälle werden die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen konkretisiert:

  • Fahrer und/oder Entlader der Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) bemerken bei der Sichtprüfung des Gebindes, dass dieses beschädigt ist.
  • Beim Entladen durch Mitarbeiter der SAV wird ein Gebinde beschädigt, z. B. mit Gabelstapler oder Handhubwagen.
  • Gebinde verklemmt sich in der Zuführung zur Verbrennungseinheit.

Teil 4: Hinweise zu Anforderungen an Transport und Verpackung

Die Hinweise in Teil 4 geben in erster Linie Auskunft über die verschiedenen rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen, denen Transport und Verpackung von Biostoffen der Risikogruppe 4 unterliegen. Zu den relevanten Rechtstexten zählen das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). U. a. wird darauf hingewiesen, dass jedes Unternehmen, das an der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe beteiligt ist, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, dem gemäß § 8 GbV „die Überprüfung der Vollständigkeit der Arbeitsanleitungen und die Überwachung aller Tätigkeiten mit Gefahrgut der beteiligten Personen“ obliegt.

Quellen

Die TRBA 214 ist das Nachschlagewerk für Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung von Abfällen (Foto: vm, iStock)
Die TRBA 214 ist das Nachschlagewerk für Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung von Abfällen (Foto: vm, iStock)