Entsorgung von Spritzen

Zum Schutz vor Verletzungen und Infektionen müssen Ärzte die sichere Entsorgung von Spritzen in ihrer Praxis sicherstellen. (Foto: kerkezz, Fotolia)
Zum Schutz vor Verletzungen und Infektionen müssen Ärzte die sichere Entsorgung von Spritzen in ihrer Praxis sicherstellen. (Foto: kerkezz, Fotolia)

Etwa die Hälfte aller gemeldeten Versicherungsfälle im Gesundheitsdienst sind auf Nadelstichverletzungen zurückzuführen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) nennt als häufige Ursachen u. a., dass Instrumente wie Spritzen, Nadeln, Kanülen oder Lanzetten nicht unmittelbar nach dem Gebrauch entsorgt werden, kein geeigneter Abfallbehälter vorhanden oder dieser überfüllt ist. Besonders problematisch sind Nadelstichverletzungen, wenn die Instrumente mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminiert sind. Denn dann können gefährliche Viren wie Hepatitis-B, Hepatitis-C oder HIV übertragen werden. Welche Vorschriften es zur Sammlung und Entsorgung von Spritzen und anderen spitzen und scharfen Gegenständen gibt, fasst Abfallmanager Medizin nachfolgend zusammen.

Zur abfallrechtlichen Kategorie der spitzen und scharfen Instrumente, der so genannten Sharps, gehören

  • Kanülen von Spritzen und Infusionssystemen,
  • Skalpelle
  • und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen, z. B. Akupunkturnadeln, Lanzetten, chirurgische Drähte.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Schutz vor Verletzungen durch diese Instrumente sicherzustellen. Die genauen Schutzmaßnahmen werden anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, in die auch psychische Belastungen wie Zeitdruck und Übermüdung der Beschäftigten wegen des dann erhöhten Unfallrisikos einfließen müssen. Dazu ist neben der Biostoffverordnung (BioStoffV) die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 heranzuziehen. Die Einstufung und Entsorgung gebrauchter spitzer und scharfer Gegenstände beschreibt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer Mitteilung 18.

Gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappe zurück

Bei Tätigkeiten wie Punktieren, Injizieren, Blut entnehmen oder dem Legen von Gefäßzugängen kann es zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen. Deshalb sind gemäß TRBA 250 neben den Mindestschutzmaßnahmen die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 anzuwenden. Nach Punkt 4.2.5 Prävention von Nadelstichverletzungen gilt für gebrauchte Kanülen:

  • Kein Recapping: Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden. Sie dürfen auch nicht verbogen oder abgeknickt werden, es sei denn, diese Manipulation dient der Aktivierung einer integrierten Schutzvorrichtung. Der Sicherheitsmechanismus darf nicht durch Manipulationen außer Kraft gesetzt werden.
  • Werden Tätigkeiten ausgeübt, die eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen (z. B. Lokalanästhesie in der Zahnmedizin) und bei der die Kanüle in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Kanülenabdeckung mit einer Hand erlaubt, z. B. Verwendung eines Schutzkappenhalters. Das anzuwendende Verfahren ist in einer Arbeitsanweisung nach § 14 Absatz 4 Nummern 2 und 3 BioStoffV festzulegen.

Sammlung, Lagerung und Transport in stich- und bruchfesten Behältern

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, sind gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) nach Abfallschlüssel 180101 zu sammeln, bereitzustellen und zu entsorgen. Die TRBA 250 erläutert konkret:

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.

Die Abfallbehältnisse, auch als Abwurfbehälter bezeichnet, müssen wie folgt beschaffen sein:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest.
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Kennzeichnung nach AS 180101).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar. (Prüfanforderungen siehe auch DIN EN ISO 23907)
  • Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Die stich- und bruchfesten Abwurfbehälter gibt es in verschiedenen Größen. Ersatzbehälter sollten in jeder Praxis und Klinik vorrätig sein. Neue Behälter können bei Entsorgungsunternehmen oder im Internet bestellt werden. Bei der Bestellung im Internet ist auf die rechtskonforme Beschaffenheit zu achten.

Entsorgung über Restmüll möglich

Auch für nicht-infektiöse spitze und scharfe Gegenstände gilt: Kein Umfüllen, kein Sortieren oder Vorbehandeln. Sind die Spritzenbehälter gefüllt, müssen sie fest verschlossen werden – ein Mal verschlossen, dürfen sie sich nicht mehr öffnen lassen. Die anschließende Entsorgung gemeinsam mit Abfällen des AS 180104 ist unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten möglich, solange die Belange des Arbeitsschutzes (insbesondere der Schutz vor Verletzungen) beachtet werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit diesen Abfällen allen mit der Kontamination mit Blut verbundenen Gesundheitsrisiken Rechnung getragen wird.

Die Entsorgung von verschlossenen Spritzenbehältern in den Restabfall ist demnach grundsätzlich möglich. Doch da viele Praxen, Apotheken und medizinische Einrichtungen in Mehrfamilienhäusern ansässig und Abfalltonnen frei oder zumindest für anderes Hausbewohner zugänglich sind, erscheint diese Vorgehensweise problematisch. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Arbeitgeber für die Nutzung eines medizinischen Entsorgungsservices: Vorgeschriebene Behälter werden angeliefert und gefüllt wieder zur sicheren Entsorgung abgeholt, inzwischen sogar mittels Postdiensten wie UPS.

Infektiöse spitze und scharfe Gegenstände

Sind hingegen spitze und scharfe Gegenstände zu entsorgen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind, muss der Abfallschlüssel 180103* für infektiöse Abfälle angewendet werden:

  • Sammlung in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen
  • Nicht umfüllen oder sortieren
  • Behälter kennzeichnen (Biogefährdung/Biohazard)
  • Keine Kontamination der Außenseite
  • Unbefugten Zugriff bei Lagerung, Transport und Entsorgung verhindern
  • Entsorgung als gefährlicher Abfall in zugelassenen Entsorgungsanlagen
  • Ggf. Desinfektion (nach vom Robert Koch-Institut zugelassenem Verfahren), danach Entsorgung wie Abfallschlüssel 180104
  • Bei bestimmten Erregern gibt es Sonderregelungen (Transmissible spongiforme Enzephalopathie)

Spritzenbehälter auch zu Hause nutzen

Viele Menschen müssen sich selbst zu Hause spritzen. Insulin-pflichtige Diabetiker teilweise mehrmals täglich. Ein anderes Beispiel sind Thrombosespritzen nach den meisten Operationen. Aus Sicherheitsgründen sind alle häuslich genutzten Spritzen in den beschriebenen stich- und bruchfesten Abfallbehältern, die auch Arztpraxen nutzen, zu sammeln. Das gilt ebenso für Einwegspritzen mit Schutzmechanismus, bei denen sich nach der Injektion eine Schutzhülle über die Nadel schiebt. Die Spritzenbehälter können über Kliniken und Apotheken bezogen oder im Internet bestellt werden.

Den in Online-Foren immer wieder zu lesenden Tipps, gebrauchte Spritzen ließen sich einfach in leeren Marmeladengläsern, Eispackungen, Waschmittel- oder anderen Plastikflaschen aufbewahren, ist nicht zu folgen. Diese Behältnisse lassen sich nicht sicher verschließen und können damit schnell zur Gefahrenquelle werden – auch noch in der Restmülltonne.

Volle Spritzenbehälter nehmen viele Apotheken entgegen. Wenn sie online über spezialisierte Unternehmen bestellt werden, ist eine kostenfreie Abholung meist inbegriffen.

Quellen

Zum Schutz vor Verletzungen und Infektionen müssen Ärzte die sichere Entsorgung von Spritzen in ihrer Praxis sicherstellen. (Foto: kerkezz, Fotolia)
Zum Schutz vor Verletzungen und Infektionen müssen Ärzte die sichere Entsorgung von Spritzen in ihrer Praxis sicherstellen. (Foto: kerkezz, Fotolia)