In Deutschland (beziehungsweise in der EU) muss jeder Abfall einer bestimmten sechsstelligen Abfallschlüsselnummer zugeordnet werden. Diese ermöglicht u. a. die eindeutige Klassifikation der Abfälle und kennzeichnet zudem, ob es sich um gefährliche oder ungefährliche Stoffe handelt. Für medizinische Abfälle gelten die Abfallschlüssel der LAGA Mitteilung 18.
Seit 2002 werden Abfälle in Deutschland gemäß den Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) kategorisiert. Grundlage für das EU-weite Klassifizierungssystem bildet der Europäische Abfallartenkatalog (EAK bzw. EWC – European Waste Catalogue). Dieser wurde mit der „Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 über ein Abfallverzeichnis (2000/532/EG)“ auf den Weg gebracht. In deutsches Recht hat man das Abfallverzeichnis 2001 mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) überführt, welche hierzulande 2002 Gültigkeit erlangte. Seit Ende 2008 regelt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) das Europäische Abfallverzeichnis. Jede spezifische Abfallkategorie wird hier mit einer eigenen Abfallschlüsselnummer (ASN) aufgeführt. Die Nummern ermöglichen eine einheitliche Klassifikation und Identifikation der Abfälle sowie eine genaue Zuordnung für eine sachgerechte Entsorgung.
Was sind Abfallschlüssel und wofür werden sie benötigt?
Abfallschlüssel (AS) beziehungsweise Abfallschlüsselnummern (ASN) sind sechsstellige Zahlencodes, mit deren Hilfe Abfälle vom Abfallerzeuger eindeutig kategorisiert sowie von Entsorgern und Behörden richtig zugeordnet werden können. Sie bilden damit die zentrale Voraussetzung für eine sachgerechte Entsorgung. Die mit dem Abfallschlüssel gekennzeichnete Kategorie gibt die Anforderungen an den Entsorgungsweg (Sammlung, Lagerung, Abholung, Transport, Behandlung) vor. Zugleich dienen die Nummern im Rahmen der Nachweis- und Kennzeichnungspflichten einer einheitlichen Dokumentation des Abfallstroms. Gerade in Krankenhäusern, wo vielfältige Abfälle in großen Mengen anfallen – darunter auch zahlreiche gefährliche – sind die Abfallschlüssel ein unerlässliches Instrument für ein sauberes und sicheres Abfallmanagement.
Wie sind Abfallschlüsselnummern aufgebaut?
Die Abfallschlüsselnummern der AVV setzen sich aus sechs Ziffern zusammen, wobei jeweils den drei Zahlenpaaren eine eigene Bedeutung zukommt. Die ersten zwei Zahlen geben Aufschluss über die Herkunft des Abfalls (AVV-Gruppe), zum Beispiel:
- 18 – Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
- 15 – Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
- 06 – Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
Das zweite Zahlenpaar grenzt die Herkunft respektive Verarbeitungsstufe des Abfalls innerhalb der AVV-Gruppe weiter ein (AVV-Untergruppe):
- 18 01 – Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
- 18 02 – Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
Das dritte Zahlenpaar definiert schließlich den spezifischen Abfall:
- 18 01 03* – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- 18 01 04 – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Die letzten beiden Beispiele sind sogenannte Spiegeleinträge. Dabei handelt es sich jeweils um dieselbe Abfallart, bei der die betroffenen Abfälle in einem Fall jedoch nicht gefährlich sind (18 01 04), während sie im anderen Fall Schadstoffe enthalten (18 01 03*). Ein Sternchen (*) am Ende der Nummer – wie in 18 01 03 * oder 18 01 06*– zeigt an, dass es sich um gefährlichen Abfall handelt.
Welche Abfälle im Einzelnen unter einen Abfallschlüssel fallen, ist aus der Bezeichnung in der AVV allein (wie auch das Beispiel 18 01 03* zeigt) häufig nicht direkt ersichtlich. Für eine korrekte Einordnung bedarf es einer Vollzugshilfe wie der LAGA-Mitteilung 18 für Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Welche Abfallschlüssel sind für medizinische Einrichtungen relevant?
Für das Abfallmanagement in medizinischen Einrichtungen sind die in Kapitel 18 AVV aufgeführten Abfallschlüssel – „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)“ – von besonderer Relevanz. Für humanmedizinische Abfälle gibt es insgesamt neun Abfallschlüsselnummern, vier davon für gefährliche Abfälle:
- 18 01 01 – spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03*)
- 18 01 02 – Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03*)
- 18 01 03* – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- 18 01 04 – Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
- 18 01 06* – Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- 18 01 07 – Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallen
- 18 01 08* – zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- 18 01 09 – Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallen
- 18 01 10* – Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Die AVV-Untergruppe 18 02 enthält jeweils entsprechende Pendants zu 18 01 für den tiermedizinischen Bereich. Zusätzlich zu derlei medizinischen Abfällen führt die LAGA-Mitteilung 18 noch weitere Abfallschlüssel auf, die im Gesundheitsdienst typischerweise anfallen. Zu diesen zählen insbesondere:
- 15 01 10* – Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- 20 01 08 – biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
- 20 03 01 – gemischte Siedlungsabfälle
- 09 01 07 – Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
- 09 01 08 – Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
Größere Einzelmengen von Säuren oder Laugen, die sonst unter 18 01 06* oder 18 01 07 fielen, sind spezielleren Abfallschlüsseln zuzuordnen. Zum Beispiel:
- 06 01 06* andere Säuren oder Zuordnung zu 06 01 01* bis 06 01 05*
- 06 02 05* andere Basen oder Zuordnung zu 06 02 01* bis 06 02 04*
Neben diesen Abfallarten fallen zudem Elektroaltgeräte sowie Altbatterien und Akkumulatoren an. Diese unterliegen in der Regel den Bestimmungen des Elektrogesetzes (ElektroG) beziehungsweise Batteriegesetzes (BattG – aktuell Batterierecht-Durchführungsgesetz [BattDG]). Die LAGA 18 führt für diese Abfälle keine Abfallschlüssel auf, da diese eigenen Rücknahme- und Entsorgungssystemen unterliegen, die über die genannten Gesetze geregelt werden. Ausnahmen bilden „medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden“ sowie aktive implantierbare medizinische Geräte.




