Vernichtung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel müssen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entsorgt werden (Foto: M.a.u, Fotolia)
Betäubungsmittel müssen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entsorgt werden (Foto: M.a.u, Fotolia)

Welche Arzneimittel in Deutschland als Betäubungsmittel geführt werden müssen und aufgrund ihres Gefährdungspotenzials strengen Vorschriften unterliegen, legt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fest. Auch die ordnungsgemäße Vernichtung von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ist darin geregelt. Dennoch findet heute durchaus noch eine falsche Entsorgungspraxis über Abwasserleitungen statt, wie die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände bemängelt. Wie Krankenhäuser alte Betäubungsmittel richtig und entsprechend des BtMG vernichten, fassen wir hier zusammen.

Per Definition sind Betäubungsmittel (BtM) „Substanzen, die Schmerzen, Atemnot, Hunger und Durstgefühl sowie Todesangst aufheben und Schmerzfreiheit sowie innere Entspannung und Sorglosigkeit herbeiführen können. Bei prädisponierten Patienten erzeugen sie ein dauerhaftes Verlagen nach diesen Substanzen sowie psychische und physische Abhängigkeiten“ (Kretz, Reichenberger 2007). Wegen der beschriebenen und allgemein bekannten Gefährdung unterliegen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz definiert in seinen Anlagen die Stoffe und Zubereitungen, die hierzulande unter die Gruppe der Betäubungsmittel fallen:

  • Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, z.B. Lysergid (LSD)
  • Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, z.B. Cyclobarbital und Mohnstrohkonzentrat
  • Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, z.B. Methadon, Morphin bzw. Morphium und zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis

Vernichtung von Betäubungsmitteln unter Zeugen

Gemäß § 16 BtMG muss der Eigentümer nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel auf eigene Kosten und Gegenwart von zwei Zeugen vernichten. Das heißt, insgesamt müssen drei Personen bei der Entsorgung anwesend sein und diese bezeugen. Die Beseitigung der Betäubungsmittel hat weiterhin auf eine Weise zu erfolgen, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Mittel ausschließt. Ferner muss der Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sichergestellt sein. Um die ordnungsgemäße Vernichtung später nachzuvollziehen und zu belegen, fordert das Betäubungsmittelgesetz eine Niederschrift. Diese muss der Eigentümer über drei Jahre aufbewahren.

Folgende Angaben sollten nach dem Deutschen Apotheken Portal auf dem Vernichtungsprotokoll vermerkt sein:

  • Datum der Vernichtung
  • Hinweis über Vernichtung im Auftrag
  • ggf. Name des Überbringers
  • Bezeichnung und Menge der vernichteten BtM
  • Namen der an der Vernichtung beteiligten Personen
  • deren Unterschriften

Beseitigung von Betäubungsmitteln auf der Krankenhausstation

Die Charité – Universitätsmedizin Berlin informiert über die richtige Beseitigung von Betäubungsmitteln im Kontext der Entsorgung von Altmedikamenten. Ein spezielles Merkblatt erläutert die vorgeschriebene Entsorgung nach § 16 BtMG und gibt praktische Handlungsanweisungen. Hiernach kann die Vernichtung auf der Station erforderlich sein, wenn

  • das Verfallsdatum des Betäubungsmittels überschritten ist,
  • das Betäubungsmittel nicht mehr benötigt wird und die Packung nicht mehr vollständig ist,
  • die Packung noch vollständig ist, die Restlaufzeit aber weniger als drei Monate beträgt,
  • oder das Betäubungsmittel eine patientenindividuelle Anfertigung ist.

Auch Restmengen von Betäubungsmitteln, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5c der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) fallen, die von einem Patienten nicht mehr benötigt werden oder die Verstorbene hinterlassen, dürfen nicht für andere Patienten genutzt werden. Diese Restmengen sind umgehend zu vernichten.

Richtiges Vorgehen bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln

Um die Vorgaben des BtMG zu erfüllen – eine Wiedergewinnung auszuschließen und Mensch und Umwelt vor Schaden zu schützen –, empfiehlt die Charité jenes Vorgehen bei der BtM-Vernichtung:

  • Feste Darreichungsformen wie Tabletten, Dragées, Granulate, Kapseln oder Suppositionen gründlich und sorgfältig zerkleinern
  • Kapseln vor dem Zerkleinern öffnen
  • Therapeutische Pflaster in kleine Stücke zerschneiden
  • Flüssige Betäubungsmittel wie Ampuleninhalte oder Tropfen auf Zellstoff geben

Kleinere Mengen können so als B-Abfall (ASN: 180104) entsorgt werden. Bei größeren Mengen empfiehlt sich die Entsorgung nach ASN 180109 (getrennte Erfassung, zugriffssichere Sammlung), um Missbrach zu verhindern.

Quellen

Betäubungsmittel müssen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entsorgt werden (Foto: M.a.u, Fotolia)
Betäubungsmittel müssen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entsorgt werden (Foto: M.a.u, Fotolia)