Medizinische Geräte entsorgen

Nicht nur infektiöse Geräte können eine Gefahrenquelle sein (Foto: Georgiy, AdobeStock)
Nicht nur infektiöse Geräte können eine Gefahrenquelle sein (Foto: Georgiy, AdobeStock)

Medizinische Einrichtungen produzieren täglich Abfälle. Dabei fallen auch immer wieder Geräte an, die aus unterschiedlichsten Gründen ausgedient haben. Vor allem Praxen stehen bei einer Auflösung vor der Frage: Was tun mit medizinischen Elektro-Geräten? Oftmals gehen diese wieder zurück an den Hersteller oder Händler. Auch Entsorgungsfachbetriebe können helfen. Verantwortlich für die Altlasten ist jedoch in jedem Fall die Einrichtung selbst.

Rücknahme und Entsorgung im ElektroG geregelt

Die Rücknahme und Entsorgung elektronischer Geräte ist in Deutschland im ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) festgelegt. Auch medizinische Elektro-Geräte fallen (teilweise) unter den Anwendungsbereich der dort getroffenen Regelungen. Dabei werden Altgeräte je nach Verwertungsquote in sechs Kategorien eingeteilt.

Medizinische Großgeräte mit einer Abmessung größer als 50 Zentimeter, wie Behandlungseinheiten und Röntgengeräte, werden der Kategorie 4 zugeordnet. Diese Altgeräte sollen laut ElektroG so behandelt werden, dass der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling mindestens 80 Prozent betragen.

Medizinische Kleingeräte mit einer Abmessung kleiner als 50 Zentimeter, wie Blutdruckmessgeräte, gehören in Kategorie 5. Bei diesen Altgeräten muss der Anteil der Verwertung bei mindestens 75 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings bei mindestens 55 Prozent liegen. Unterschieden wird innerhalb der Kategorien nochmals in Geräte, welche für den privaten Gebrauch bestimmt sind (B2C), und welche im professionellen Umfeld zur Anwendung kommen (B2B).

Infektiöse Geräte oder Implantate brauchen gesonderte Entsorgung

Eine Ausnahme macht das ElektroG für medizinische Geräte und Geräte zur in-vitro-Diagnostik, bei denen zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und für aktive implantierbare medizinische Geräte (z. B. implantierte Herzschrittmacher). Wann ein Gerät als infektiös einzustufen ist, hängt grundsätzlich jedoch vom Einzelfall ab.

An diesen Leitlinien können sich Praxen orientieren:

  • Ein B2C-Gerät (Gerät für die private Nutzung) gilt als infektiös, wenn das Gerät bestimmungsgemäß mit Blut in Berührung gekommen ist, sich Flüssigkeit im Inneren des Elektrogeräts sammelt und dort länger als wenige Tage verbleibt
  • oder das Gerät durch seine Beschaffenheit/Bauweise beim Auseinanderbauen Verletzungsgefahren bei den Mitarbeitern in der Gerätebehandlung hervorrufen kann.
  • Ein B2C-Gerät, das nur zufällig mit Blut in Berührung kommt, gilt in der Regel nicht als infektiös.
  • Wiederverwendbare B2B-Elektrogeräte (Geräte für die professionelle Anwendung) gelten nicht als infektiös, da hier eine gesetzliche oder untergesetzliche Verpflichtung besteht, diese vor erneuter Verwendung oder vor Übergabe zur Entsorgung zu dekontaminieren.
  • Elektronische Medizinprodukte zur Einmalverwendung sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Hier muss die Infektiosität im Einzelfall geprüft werden.

Geräte, die als infektiös eingestuft werden, fallen unter den Abfallschlüssel 180103* und müssen mit besonderer Vorsicht gesammelt und entsorgt werden. Da diese Abfälle einen hohes Gefährdungspotenzial aufweisen, müssen sie unmittelbar dort, wo sie anfallen, in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen verpackt werden. Außerdem müssen die Behältnisse als Gefahrgut beschriftet werden, um sie sicher zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage transportieren zu können.

Röntgengeräte können gefährliche Komponenten enthalten

Doch nicht nur infektiöse Geräte können eine Gefahrenquelle sein. Auch in medizinischen Geräten sind manchmal gefährliche Stoffe enthalten. So können beispielsweise Röntgengeräte blei- oder cadmiumhaltige Komponenten, Öl zur Kühlung, Beryllium-Fenster oder (in Sonderfällen) PCB-haltige Betriebsmittel enthalten. Solche Geräte sind, je nachdem welche Bauteile betrachtet werden, als gefährliche Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 160213* oder 160210* einzuordnen und gelten damit als Sondermüll. Röntgengeräte, die nicht mehr in Betrieb oder stillgelegt sind, stellen dagegen keine Gefährdung mehr dar.

Abfallbesitzer ist für Entsorgung verantwortlich

Grundsätzlich ist der Abfallerzeuger und -besitzer für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich (§ 3 Abs. 8 und 9 KrWG). Hierzu zählen auch medizinische Einrichtungen. Klar ist: Elektro-Geräte, gleich welcher Art, gehören nicht in den Restmüll. B2C-Geräte können in der Regel zu kommunalen Sammelstellen, wie Wertstoffhöfen, Schadstoffmobilen oder Depot-Sammelcontainern, gebracht werden. Auch Händler sind verpflichtet, kleinere Altgeräte mit einer Kantenlänge von maximal 25 Zentimeter unentgeltlich zurückzunehmen. Geräte über 25 Zentimeter müssen bei Neukauf eines gleichartigen Gerätes kostenfrei zurückgenommen werden. Die endgültige Entsorgung der Altgeräte ist dann wiederum Sache der Hersteller.

Bei B2B-Geräten ist die Lage etwas komplizierter, denn Händler sind nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen. Hier haben medizinische Einrichtungen drei Möglichkeiten:

  1. Sie geben ihre Geräte direkt an den Hersteller zurück: Vor allem medizinische Großgeräte der Kategorie 4, wie Röntgengeräte, welche ausschließlich im professionellen Umfeld zur Anwendung kommen (B2B), werden meistens direkt an den Hersteller gegeben. Denn dieser ist verpflichtet, seine in Verkehr gebrachten Geräte wieder zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Es sei denn, die vertragliche Regelung mit dem Erwerber, also der medizinischen Praxis, sieht etwas anderes vor, oder es handelt sich um ein „historisches“ Altgerät, siehe Punkt 2. Bei letzterem kann eine Rücknahme durch den Hersteller auf freiwilliger Basis erfolgen. Übernimmt der Hersteller die Entsorgung, ist der Gerätebesitzer von der Pflicht zur Abgabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage befreit.
  2. Sie übernehmen die Entsorgung selbst: Verpflichtend ist das, wenn es keine vertragliche Regelung zur Rücknahme des betroffenen B2B-Gerätes mit dem Hersteller gibt oder wenn es ein „historisches“ B2B-Gerät betrifft. „Historisch“ bedeutet hier, wenn ein Gerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde oder wenn es zwar vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte wurde, aber erstmals ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt (Open-Scope).
    Als „entsorgungspflichtiger Besitzer“ (ElektroG) muss die medizinische Einrichtung ihre Altgeräte an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage übergeben. Von dieser benötigt sie eine schriftliche Bestätigung über die Entsorgung der Geräte nach gesetzlichen Vorgaben und die nach § 30 ElektroG notwendigen Daten der Anlage. Zudem muss der Gerätebesitzer die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) melden – jeweils zum 30. April für das zurückliegende Jahr.
  3. Sie übergeben die Entsorgung an einen Entsorgungsfachbetrieb: Dieser übernimmt meistens nicht nur die fachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung medizinischer Altgeräte, sondern auch die entsprechende Dokumentation. Aber Achtung: Der Entsorger muss mindestens eine Zertifizierung gemäß ElektroG haben, besser noch gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Efb-Zertifikat).

Hinweis: Bevor ein Gerät entsorgt wird, müssen alle entnehmbaren Batterien und Akkus  entfernt werden. Fest verbaute Batterien und Akkus dürfen im Gerät verbleiben.

In jedem Fall müssen medizinische Einrichtungen ein Register über die Entsorgung ihrer gefährlichen Abfälle führen und die entsprechenden Entsorgungsbelege drei Jahre aufbewahren (§ 24 NachwV).

Entsorgung in zertifizierten Anlagen

Egal wer das Gerät am Ende beseitigt und die Kosten dafür trägt: Die Entsorgung medizinischer Geräte darf nur in zertifizierten Anlagen erfolgen. Für die Erstbehandlung von Altgeräten sind das Anlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (EBA VzW) oder zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme (EBA SW). Dabei sind die Behandlungs- und Verwertungsverfahren je nach Geräteart und enthaltenen Teilen sehr verschieden. Eine Liste mit zertifizierten Erstbehandlungsanlagen (EBA) nach ElektroG ist im Verzeichnis der Stiftung EAR zu finden.

Quellen

Nicht nur infektiöse Geräte können eine Gefahrenquelle sein (Foto: Georgiy, AdobeStock)
Nicht nur infektiöse Geräte können eine Gefahrenquelle sein (Foto: Georgiy, AdobeStock)