Mit Corona infizierte Abfälle entsorgen

Für mit SARS-CoV-2 kontaminierte Abfälle gelten unterschiedliche Entsorgungswege (Foto:Koonsiri-Boonnak, iStock)
Für mit SARS-CoV-2 kontaminierte Abfälle gelten unterschiedliche Entsorgungswege (Foto:Koonsiri-Boonnak, iStock)

Dieser Artikel wird laufend aktualisiert. Aktueller Stand: Dezember 2023.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich seit Beginn des Jahres 2020 innerhalb kürzester Zeit rasant verbreitet und zu einer Pandemie mit stetig steigenden Infiziertenzahlen entwickelt. Arztpraxen und Krankenhäuser, aber auch Privathaushalte, stehen vor der Herausforderung, die bei der Behandlung anfallenden Abfälle sicher und korrekt zu entsorgen. Hinweise des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie des Bundesumweltministeriums geben Orientierung.

In seinen Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 (Stand: 22.12.2021) stellt das RKI klar, dass für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens die Festlegungen der LAGA-Richtlinie Nr. 18 gelten. Die einzelnen Abfallschlüsselnummern finden demnach wie folgt Anwendung:

Entsorgung von COVID-Abfällen nach AS 180103* nur selten

Unter der Abfallschlüsselnummer 180103* werden Abfälle zusammengefasst, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Damit gehören sie zu den gefährlichen Abfällen, bei deren nicht sachgemäßer Handhabung die Verbreitung von Krankheiten zu befürchten ist. Laut RKI fallen bei der Behandlung von an COVID-19 erkrankten Personen in der Regel keine gefährlichen Abfälle an, die gemäß AS 180103* deklariert werden müssten.

Regelhaft der Abfallschlüsselnummer 180103* zuzuordnen sind Abfälle, die bei der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik von COVID-19 entstehen und nicht durch ein anerkanntes Verfahren desinfiziert werden können.

Mehrheitlich Entsorgung nach AS 180104

Entsprechend der Empfehlungen des RKI stellen nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten kein besonderes Infektionsrisiko dar, sofern die üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eingehalten und geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen wird. Sie sind daher der Abfallschlüsselnummer 180104 zuzuordnen.

Dazu zählen mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie beispielsweise Verbände, Atemschutzmasken oder Aufwischtücher sowie geringe Mengen an spitzen Gegenständen, die sich nicht zur stofflichen Verwertung eignen und daher in Hausmüllverbrennungsanlagen vernichtet werden. Abfälle der Schlüsselnummer 180104 müssen unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältern transportiert werden. Spitze und scharfe Gegenstände sind in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.

Privathaushalte entsorgen nach AS 200301

Abfälle aus privaten Haushalten, die bei der Betreuung von Covid-19-Verdachtsfällen oder leicht erkrankten Patienten verursacht wurden (beispielsweise Einwegtaschentücher, Einweg-Atemschutzmasken), sind dem Restabfall gemäß Abfallschlüsselnummer 200301 „gemischte Siedlungsabfälle“ zuzuführen.

Vorsichtsmaßnahmen für Privathaushalte mit Corona-Infizierten

Zum Schutz der Allgemeinheit empfiehlt das Bundesumweltministerium in Abstimmung mit den Ministerien der Bundesländer zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen bei der Abfallentsorgung in Privathaushalten, wenn in diesen mit COVID-19 infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle leben:

  • Das Gebot der Abfalltrennung entfällt. Demnach sind auch Verpackungsabfälle, Altpapier und Biomüll über die Restmülltonne zu entsorgen.
  • Sämtliche Abfälle sind in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke zu verpacken. Das gilt insbesondere auch für Einzelgegenstände, die mit Sekreten oder Exkreten Infizierter behaftet sein könnten (z. B. Papiertaschentücher).
  • Abfallsäcke sind fest zu verschließen, etwa durch Verknoten oder Zubinden. Spitze und scharfe Gegenstände müssen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Müllsäcke sind für Menschen und Tiere unzugänglich zu lagern.
  • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt. Sie sind nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne den gewohnten Entsorgungswegen zuzuführen.

Auch die EU-Kommission hat Leitlinien zur Entsorgung von Müll aus der Behandlung von COVID-19-Patienten in Privathaushalten erlassen. Sie empfiehlt, entstehende Abfälle von SARS-CoV-2-Infizierten separat zu sammeln. Taschentücher, Atemmasken und ähnliche Wegwerfartikel sollten idealerweise in einem eigenen Abfallbehälter im Zimmer eines COVID-19-Erkrankten gesammelt werden. Getrennt davon seien Schutzkleidung oder Handschuhe von Betreuern ebenfalls im Zimmer des Patienten aufzubewahren. Die verschlossenen Müllsäcke sind im Restmüll zu entsorgen.

Bayern erlässt weitere Corona-Maßnahmen

Das Land Bayern hat zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus durch die Entsorgung im Restmüll zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen erlassen, die über die Empfehlungen des RKI hinausgehen. Sie sind im Informationsblatt „Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sind“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt zusammengefasst. Insbesondere Müllwerker sowie Personen, die gemeinschaftlich eine mit kontaminierten Abfällen befüllte Restmülltonne nutzen, sollen so geschützt werden.

Im Einzelnen sehen die Schutzmaßnahmen vor, dass mit SARS-CoV-2 kontaminierte Abfälle nicht lose in die Restmülltonne gegeben werden dürfen, sondern in stabilen, fest zu verschließenden Müllsäcken zu sammeln sind. Spitze und scharfe Gegenstände müssen in bruch- und durchstichsichere Einwegbehältnisse verpackt werden. Bis zur Abholung durch den Entsorger sind die kontaminierten Abfälle in einem unzugänglichen Raum separat zu lagern.

Empfehlungen des RKI regelmäßig prüfen

Regelmäßig gibt es Anpassungen sowie Änderungen in den Empfehlungen des RKI. Daher ist es ratsam, sich regelmäßig über Aktualisierungen auf den entsprechenden Seiten zu informieren. Der Abfallerzeuger trägt die Verantwortung für die korrekte Entsorgung seiner Abfälle, daher sollten Abfallbeauftragte immer auf dem aktuellen Wissensstand sein. Viele Abfallbeauftragte tauschen sich über die Entsorgungsmöglichkeiten in unserem kostenfreien Forum aus und teilen die neuesten Entwicklungen.

Quellen

Für mit SARS-CoV-2 kontaminierte Abfälle gelten unterschiedliche Entsorgungswege (Foto:Koonsiri-Boonnak, iStock)
Für mit SARS-CoV-2 kontaminierte Abfälle gelten unterschiedliche Entsorgungswege (Foto:Koonsiri-Boonnak, iStock)