Abfallschlüsselnummer 180103*

Infektiöse Abfälle richtig entsorgen

Es gibt zahlreiche Krankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, Ruhr, MRSA, etc.) bei denen infektiöse Abfälle entstehen können (Foto: AdobeStock, fotoliaxrender)
Es gibt zahlreiche Krankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, Ruhr, MRSA, etc.) bei denen infektiöse Abfälle entstehen können (Foto: AdobeStock, fotoliaxrender)

Bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten, die sich mit einer Infektionskrankheit wie Hepatitis oder Tuberkulose infiziert haben, ist höchste Vorsicht geboten. Gleiches gilt auch für Instrumente und Gebrauchsmaterialien, die bei der Versorgung in Arztpraxen, Kliniken aber auch Laboren mit den Erregern kontaminiert worden sind. Hierbei handelt es sich um sogenannte infektiöse Abfälle. In der LAGA M 18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall sind alle Hinweise zum Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie zu deren Sammlung und Entsorgung zusammengefasst, für die aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gelten.

Mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminierte Abfälle

Infektiöse Abfälle sind gefährliche Abfälle, die gemäß der LAGA M 18 dem Abfallschlüssel 18 01 03* zugeordnet werden. Als infektiös gelten Abfälle, wenn diese

  • mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert sind,
  • aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten stammen, die an einer Infektionskrankheit erkrankt sind, die in § 6 Infektionsschutzgesetz beschrieben ist und
  • von den Abfällen eine Übertragungswahrscheinlichkeit ausgeht.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens können kontaminierte Abfälle u. a. aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit AIDS bzw. HIV (Blut), Cholera (Stuhl und Erbrochenes) oder aktiver Tuberkulose (Sputum, Urin und Stuhl) entstehen. Eine vollständige Liste findet sich in der LAGA M18.

In diesem Fall hat die zuständige Behörde gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um drohende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwenden. Dazu gehört u. a. die Einhaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Hygiene sowie deren sichere Entsorgung.

Was können infektiöse Abfälle sein?

Aufgrund der Gefahr für Mensch und Umwelt sollten Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal schnell und zuverlässig einschätzen, ob ein Abfall mit hoher Wahrscheinlichkeit infektiös ist oder nicht. Das erfordert auch eine entsprechende Schulung durch den Abfallbeauftragten der Einrichtung. Folgende Abfälle können mit meldepflichtigen Erregern behaftet sein:

  • spitze und scharfe Gegenstände,
  • blut- oder sekretgefüllte Gefäße,
  • blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen,
  • Körperteile und Organabfälle,
  • gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme und
  • mikrobiologische Kulturen.

Typischerweise fallen diese Abfälle in

  • Operationssälen,
  • Arztpraxen, die Patientinnen und Patienten mit den genannten Erkrankungen schwerpunktmäßig behandeln,
  • verschiedenen Laboren,
  • Isolierstationen in Krankenhäusern,
  • Dialysestationen und Dialysezentren sowie
  • der Pathologie an.

Richtige Behälter für infektiöse Abfälle

Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials sind infektiöse Abfälle direkt am Ort ihres Anfallens ausschließlich in den dafür zugelassenen, UN-geprüften, reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Ein Verdichten oder Zerkleinern der infektiösen Abfälle ist nicht zulässig. Nach dem Befüllen werden die Behälter dicht verschlossen und können nicht mehr ohne Weiteres geöffnet werden. Das sorgt dafür, dass während des gesamten Entsorgungsvorganges keine ansteckungsgefährlichen Erreger in die Umwelt gelangen. Die Behälter müssen so bereitgestellt werden, dass eine Gasbildung vermieden wird. Deshalb dürfen nur Abfalllagerräume mit ausreichender Lüftung und Kühlung genutzt werden. Entsorger übernehmen die Abholung, den Transport und thermische Verwertung bzw. Beseitigung der gefährlichen Abfälle.

Behälter gemäß Gefahrgutrecht kennzeichnen

Alle Behälter müssen zudem den Transportvorschriften des Gefahrgutrechts entsprechen. Eine korrekte Kennzeichnung des Behälters mit einem Gefahrzettel gemäß ADR ist daher unerlässlich. Dieser muss diese folgenden Informationen enthalten:

  • Biogefährdung/Biohazard
  • Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer nach AVV
  • ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform
  • UN-Nummer, die Buchstaben „UN“ sind vorangestellt
  • die offizielle gefahrgutrechtliche Benennung des Abfalls
  • Anschrift des Absenders (z. B. des Krankenhauses, der Arztpraxis)
  • Anschrift des beauftragten Entsorgungsunternehmens inkl. Telefonnummer.

Behandlung infektiöser Abfälle

Gemäß der Mitteilung LAGA 18 dürfen Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 03* nicht verwertet werden. Die gefährlichen Abfälle sind in einer zugelassenen Abfallverbrennungsanlage zu beseitigen. Sofern eine Kontamination mit TSE-Erregern auszuschließen ist, ist aber auch eine Desinfektion der Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zulässig. Allerdings dürfen die Abfälle ausschließlich mit den vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt werden und nur in Anlagen, die baulich und funktionell den Anforderungen der DIN 58949 entsprechen. Die Wirksamkeit der Anlage bezüglich der Desinfektion von Abfällen ist durch ein herstellerunabhängiges Gutachten gemäß DIN 58949-3 zu belegen. Unter Beachtung des Verletzungsrisikos durch spitze und scharfe Gegenstände können die desinfizierten Abfälle gemäß AS 18 01 04 entsorgt werden. Ein solches Verfahren ist beispielsweise auch in der REKOMED-Anlage von REMONDIS Medison im Einsatz: Hier werden die kontaminierten Krankenhausabfälle mittels Vakuum-Dampf-Vakuum-Verfahren desinfiziert und die entstandenen unschädlichen Abfälle als Ersatzbrennstoff thermisch verwertet.

Nachweispflicht für AS 18 01 03*

Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht eine Nachweispflicht gemäß § 47 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf gestützten Nachweisverordnung (NachwV). Ob die Entsorgung der gefährlichen Abfälle elektronisch nachgewiesen und dokumentiert werden muss, hängt von den anfallenden Abfallmengen ab. Werden bis zu 20 Tonnen einer Abfallart im Jahr produziert, wie es in den meisten Kliniken in Deutschland der Fall ist, besteht sowohl eine Register- als auch eine Nachweispflicht.

Alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten haben ein Register zu führen. Grundsätzlich müssen Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger laut Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Nachweise und Dokumente ins Register einstellen und dort mindestens drei Jahre aufbewahren.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.