Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) fasst in ihrer Mitteilung 18 die notwendigen Informationen zur Einstufung und Entsorgung von medizinischem Abfall zusammen. Die Seiten 6 bis 9 enthalten die Hinweise zum Umgang mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Diese werden unter dem Abfallschlüssel 180103* geführt.
Mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminierte Abfälle
Infektiöse Abfälle sind gefährliche Abfälle, die gemäß der LAGA M 18 dem Abfallschlüssel 18 01 03* zugeordnet werden. Als infektiös gelten Abfälle, wenn diese
- mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert sind,
- aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten stammen, die an einer Infektionskrankheit erkrankt sind, die in § 6 Infektionsschutzgesetz beschrieben ist und
- von den Abfällen eine Übertragungswahrscheinlichkeit ausgeht.
In diesem Fall hat die zuständige Behörde gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um drohende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwenden. Dazu gehört u. a. die Einhaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Hygiene sowie deren sichere Entsorgung.
Was können infektiöse Abfälle sein?
Aufgrund der Gefahr für Mensch und Umwelt sollten Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal schnell und zuverlässig einschätzen, ob ein Abfall mit hoher Wahrscheinlichkeit infektiös ist oder nicht. Das erfordert auch eine entsprechende Schulung durch den Abfallbeauftragten der Einrichtung. Folgende Abfälle können mit meldepflichtigen Erregern behaftet sein:
- spitze und scharfe Gegenstände,
- blut- oder sekretgefüllte Gefäße,
- blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen,
- Körperteile und Organabfälle,
- gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme und
- mikrobiologische Kulturen.
Typischerweise fallen diese Abfälle in
- Operationssälen,
- Arztpraxen, die Patientinnen und Patienten mit den genannten Erkrankungen schwerpunktmäßig behandeln,
- verschiedenen Laboren,
- Isolierstationen in Krankenhäusern,
- Dialysestationen und Dialysezentren sowie
- der Pathologie an.
Richtige Behälter für infektiöse Abfälle
Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials sind infektiöse Abfälle direkt am Ort ihres Anfallens ausschließlich in den dafür zugelassenen, UN-geprüften, reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Ein Verdichten oder Zerkleinern der infektiösen Abfälle ist nicht zulässig. Nach dem Befüllen werden die Behälter dicht verschlossen und können nicht mehr ohne Weiteres geöffnet werden. Das sorgt dafür, dass während des gesamten Entsorgungsvorganges keine ansteckungsgefährlichen Erreger in die Umwelt gelangen. Die Behälter müssen so bereitgestellt werden, dass eine Gasbildung vermieden wird. Deshalb dürfen nur Abfalllagerräume mit ausreichender Lüftung und Kühlung genutzt werden. Entsorger übernehmen die Abholung, den Transport und thermische Verwertung bzw. Beseitigung der gefährlichen Abfälle.
Alles Wichtige zu infektiösen Abfällen
Infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03*) sind Abfälle, die mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten – wie beispielsweise Tuberkulose, HIV oder Hepatitis – behaftet sind. Dazu zählen kontaminierte spitze und scharfe Gegenstände, blut- oder sekretgefüllte Gefäße, mit blut- oder sekretgetränkter Abfall von Operationen, Körperteile und Organabfälle, gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme sowie mikrobiologische Kulturen. Im Unterschied zu Hausmüll sowie „normalen“ medizinischen Abfällen (Abfallschlüssel 18 01 04) sind diese Abfälle gefährlich. Im Umgang mit ihnen müssen Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden.
Gemäß der LAGA M 18 fallen darunter alle Abfälle aus der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind. Dazu zählen beispielsweise kontaminiertes Blut, Sekrete und Exkrete aber auch Körperteile und Organe infizierter Patientinnen und Patienten. Auch nicht inaktivierte bzw. desinfizierte mikrobiologische Kulturen gelten als infektiöse Abfälle sowie Gegenstände, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind (gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz).
Die Abfallverzeichnis-Verordnung kategorisiert Abfälle verschiedener Branchen bzw. Wirtschafts- und Industriezweige mit einem spezifischen 6-stelligen Abfallschlüssel. Für infektiöse Abfälle gilt Abfallschlüssel 18 01 03*. Das Sternchen markiert diese Abfälle als gefährlich.
Infektiöse Abfälle sind aufgrund ihres Gefährdungspotenzials in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen, dichten, zugelassenen und deklarierten Behältern unmittelbar am Ort ihres Anfallens zu sammeln. Ein Verdichten oder Zerkleinern der Abfälle ist nicht zulässig. Gasbildung ist zu vermeiden. Die Behälter müssen gemäß Gefahrgutrecht mit einem Gefahrgutzettel gekennzeichnet werden. Dieser muss neben der Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer und der gefahrgutrechtlichen Benennung des Abfalls auch Informationen zum Abfallerzeuger enthalten. Eine Kennzeichnung aller Behältnisse mit „Biohazard“-Symbol ist erforderlich.
Infektiöse Abfälle müssen separat in dafür vorgesehenen feuchtigkeitsbeständigen, dichten, zugelassenen und deklarierten Behältern unmittelbar am Ort ihres Anfallens gesammelt werden. Um Gasbildung zu vermeiden, ist eine Lagertemperatur von max. 15 Grad notwendig. Bei einer Temperatur von 8 Grad ist in Absprache mit der zuständigen Hygienefachkraft auch eine Lagerung von länger als einer Woche möglich.
Behälter gemäß Gefahrgutrecht kennzeichnen
Alle Behälter müssen zudem den Transportvorschriften des Gefahrgutrechts entsprechen. Eine korrekte Kennzeichnung des Behälters mit einem Gefahrzettel gemäß ADR ist daher unerlässlich. Dieser muss diese folgenden Informationen enthalten:
- Biogefährdung/Biohazard
- Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer nach AVV
- ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform
- UN-Nummer, die Buchstaben „UN“ sind vorangestellt
- die offizielle gefahrgutrechtliche Benennung des Abfalls
- Anschrift des Absenders (z. B. des Krankenhauses, der Arztpraxis)
- Anschrift des beauftragten Entsorgungsunternehmens inkl. Telefonnummer.
Behandlung infektiöser Abfälle
Gemäß der Mitteilung LAGA 18 dürfen Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 03* nicht verwertet werden. Die gefährlichen Abfälle sind in einer zugelassenen Abfallverbrennungsanlage zu beseitigen. Sofern eine Kontamination mit TSE-Erregern auszuschließen ist, ist aber auch eine Desinfektion der Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zulässig. Allerdings dürfen die Abfälle ausschließlich mit den vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt werden und nur in Anlagen, die baulich und funktionell den Anforderungen der DIN 58949 entsprechen. Die Wirksamkeit der Anlage bezüglich der Desinfektion von Abfällen ist durch ein herstellerunabhängiges Gutachten gemäß DIN 58949-3 zu belegen. Unter Beachtung des Verletzungsrisikos durch spitze und scharfe Gegenstände können die desinfizierten Abfälle gemäß AS 18 01 04 entsorgt werden. Ein solches Verfahren ist beispielsweise auch in der REKOMED-Anlage von REMONDIS Medison im Einsatz: Hier werden die kontaminierten Krankenhausabfälle mittels Vakuum-Dampf-Vakuum-Verfahren desinfiziert und die entstandenen unschädlichen Abfälle als Ersatzbrennstoff thermisch verwertet.
Nachweispflicht für AS 18 01 03*
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht eine Nachweispflicht gemäß § 47 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf gestützten Nachweisverordnung (NachwV). Ob die Entsorgung der gefährlichen Abfälle elektronisch nachgewiesen und dokumentiert werden muss, hängt von den anfallenden Abfallmengen ab. Werden bis zu 20 Tonnen einer Abfallart im Jahr produziert, wie es in den meisten Kliniken in Deutschland der Fall ist, besteht sowohl eine Register- als auch eine Nachweispflicht.
Alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten haben ein Register zu führen. Grundsätzlich müssen Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger laut Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Nachweise und Dokumente ins Register einstellen und dort mindestens drei Jahre aufbewahren.




